Hallo
hier einige Informationen zur WRRL.
Grundsätze der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Die WRRL strebt einen integrierten Gewässerschutz an.
Demnach
=> sind sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser zu schützen,
=> wird der Gewässerschutz qualitativ und quantitativ angegangen und
=> es erfolgt eine ökologische und eine ökonomische Betrachtungsweise.
Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die WRRL so genannte Flussgebietseinheiten.
Diese bestehen aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen
zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern.
Unter einem Einzugsgebiet wird dabei ein Gebiet verstanden, aus welchem über Ströme,
Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung,
einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt.
Damit orientiert sich die WRRL an den hydrologischen Gegebenheiten und
stellt das Gewässer als natürliche Einheit in den Mittelpunkt der Betrachtung.
In der Konsequenz muss das Flussgebietsmanagement zukünftig über
die bestehenden politischen und administrativen Grenzen hinweg erfolgen.
Dies erfordert ein hohes Maß und Abstimmung und Koordination zwischen
den beteiligten Behörden, Ländern und Mitgliedstaaten (vgl. Art. 2, 5, 11, 13 WRRL).
In Deutschland gibt es 10 Flussgebietseinheiten.
Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser,
und ist fünf Bearbeitungsgebieten bzw. drei Koordinierungsräumen zugeordnet.
Nach der WRRL sind Einleitungen in Oberflächengewässer nach dem
kombinierten Ansatz zu begrenzen (Art. 10 WRRL).
Dies bedeutet, dass die in EU-Richtlinien genannten Imissionsbegrenzungen einzuhalten sind.
Ergeben sich aufgrund der festgelegten Qualitätsziele strengere Anforderungen,
sind die Emissionsbegrenzungen strenger festzulegen.
Ziel der Richtlinie
Ziel der WRRL ist die Erreichung bzw. der Erhalt eines guten Zustands des Grundwassers
und der oberirdischen Gewässer bis Ende 2015.
Dies bedeutet:
=> für die oberirdischen Gewässer einen zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand,
=> für das Grundwasser einen zumindest guten chemischen und mengenmäßigen Zustand.
Oberflächengewässer und Grundwasser sollen demnach geschützt, verbessert und saniert werden.
Eine Verschlechterung des Zustands der oberirdischen Gewässer
und des Grundwassers ist zu verhindern.
Die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ist zu verhindern oder zu begrenzen.
Ergänzend sollen ansteigende Trends von Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden (s.a. § 33a WHG).
Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer wird als Ziel
das gute ökologische Potenzial formuliert (vgl. Art. 2, 4 WRRL).
Künstliche Gewässer sind von Menschenhand geschaffene Oberflächenwasserkörper
und damit vergleichsweise leicht zu identifizieren.
Die Ausweisung von Gewässern als erheblich verändert muss dagegen in einem differenzierten Verfahren erfolgen.
Voraussetzung ist zunächst die erhebliche Veränderung des Gewässers in seinem Wesen
durch physikalische Veränderungen durch den Menschen.
Weitere Vorraussetzung ist, dass
=> die hydromorphologischen Veränderungen, also z.B. ein naturnaher Rückbau des Gewässers,
die zum Erreichen des guten ökologischen Zustands erforderlich wären,
signifikant negative Auswirkungen auf die Umwelt im weiteren Sinne
oder bestimmte Nutzungen des Menschen hätten und
=> keine bessere Umweltoption für die Nutzungen besteht,
denen die Veränderung des Gewässers dient (Art. 4 Abs. 3 WRRL).
Daneben lässt die Richtlinie verschiedene Ausnahmen in inhaltlicher
und zeitlicher Hinsicht von dem oben genannten Ziel des guten Zustands zu.
Die grundsätzlichen Kriterien zur Bewertung des Zustands der Gewässer
werden in Anhang V WRRL aufgeführt:
Oberflächengewässer
Bei den Oberflächengewässern werden die Kategorien Flüsse, Seen,
Übergangs- und Küstengewässer sowie künstliche und erheblich veränderte Gewässer unterschieden.
Der ökologische Zustand wird über differenzierte biologische (vorrangig), hydromorphologische (unterstützend)
sowie chemische und chemisch-physikalische (unterstützend) Qualitätskomponenten beschrieben.
Die Bewertung erfolgt in einem fünfstufigen Klassifikationssystem mit den Stufen sehr gut, gut, mäßig,
unbefriedigend und schlecht durch Vergleich mit einem gewässertypspezifischen Referenzzustand.
Die Referenzbedingungen entsprechen der normativen Beschreibung
des sehr guten ökologischen Zustands und sind mit dem weitgehend
potenziell natürlichen Zustand gleichzusetzen.
Der chemische Zustand wird anhand von Umweltqualitätsnormen mit EU-weiter Gültigkeit bestimmt.
Dabei sind die Qualitätsziele einschlägiger Gewässerschutzrichtlinien maßgeblich.
Weiterhin sind für die so genannten prioritären Stoffe und die prioritären gefährlichen Stoffe noch
Umweltqualitätsnormen festzulegen.
Es erfolgt eine einfache Klassifikation in Abhängigkeit davon,
ob die relevanten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden oder nicht.
Grundwasser
Das Ziel des "guten mengenmäßigen Zustand" für den Grundwasserbereich wird erreicht,
wenn keine Übernutzung des Grundwassers stattfindet.
Maßgeblicher Parameter für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes ist der Grundwasserspiegel.
Der "gute chemische Zustand" gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen
für einen anthropogen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen ist
und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen diejenigen Qualitätsnormen nicht überschreiten,
die in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Grundwasser gelten.
Derzeit setzen nur die Nitrat- und die Pflanzenschutzmittelrichtlinie
Qualitätsnormen für das Grundwasser.
Weiterhin muss die Grundwasserqualität gemäß WRRL so sein,
das keine negativen Auswirkungen auf die mit dem Grundwasser in Verbindung
stehenden Oberflächengewässer und Landökosysteme zu besorgen sind.
Nach Artikel 17 WRRL ist die EU-Kommission verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der WRRL eine Tochterrichtlinie vorzulegen,
in der Kriterien für die Bestimmung des guten chemischen Zustands
sowie die Bestimmung von Trends und die Trendumkehr konkretisiert werden sollen.
Eine entsprechende Tochterrichtlinie liegt inzwischen im Entwurf vor.
Soviel zu den Grundsätzen ...
Gruß
Beate