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Autor Thema: Ab- & Versicherung von Mi-Fa, Fremd-AK & Saisonlern  (Gelesen 466 mal)
Mirjam
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Beiträge: 7687


Change happens!


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« am: 09.03.05, 17:41 »

Hallo,

hier eine aktuelle Meldung zum Thema:

Änderung beim Unfallversicherungsschutz für ausländische Saisonarbeitskräfte

München (lsv-fob): Bei einem Einsatz von ausländischen Saisonarbeitskräften in der Land-wirtschaft sind nach der Osterweiterung der Europäischen Union (EU) vom Mai 2004 einige gesetzliche Neuerungen zu beachten. Die wichtigste: Die landwirtschaftliche Berufsgenos-senschaft ist bei Eintritt eines Arbeitsunfalls nicht mehr zuständig, wenn die Saisonarbeits-kräfte in ihrem Wohnsitzland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder selbst Unter-nehmer sind.

Bei Antritt ihres Arbeitsverhältnisses in Deutschland müssen Saisonarbeitskräfte über eine von ihrem Sozialversicherungsträger im Wohnsitzland (zum Beispiel Polen) ausgefüllte Ent-sendebescheinigung E 101 verfügen. Darauf wird bestätigt, dass die betreffende Person während ihres Arbeitsverhältnisses in Deutschland dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes untersteht. Diese Regelung gilt seit der Osterweiterung der Europäischen Union (EU) vom Mai 2004. Die Folge: Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist somit bei Eintritt eines Arbeitsunfalls nicht mehr zuständig, wenn die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnsitzland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder selbst Unternehmer sind.
Kann besonders in der Übergangszeit kein gültiger Vordruck vorgelegt werden, ist bei Ar-beitsunfällen die LBG umgehend durch eine Unfallanzeige des Beschäftigungsbetriebes zu unterrichten. Zusätzlich ist zwingend die gültige Arbeitserlaubnis sowie der dazugehörende Fragebogen über die sozialversicherungsrechtliche Stellung im Wohnsitzland vorzulegen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist diese Bescheinigung auch dem behandelnden Arzt vor-zulegen. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolgt dann nicht mehr über die LBG, son-dern über eine Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaft. Diese ist dem behandelnden Arzt bekannt.
Von dieser Neuregelung betroffene Arbeitskräfte sind durch die landwirtschaftlichen Unter-nehmer umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Ausgenommen sind Sai-sonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland ohne Beschäftigungsverhältnis sind - zum Beispiel Arbeitslose, Schüler, Studenten, Hausfrauen, Rentner - hier bleibt LBG weiterhin für die Un-fallver­sicherung zuständig. Auch bei Kranken- und Rentenversicherung ändert sich für die-sen Personenkreis nichts. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wird empfoh-len. Weitere Fragen beantwortet Ihre LBG.
Bis zum April letzten Jahres galt, dass ausländische Saisonarbeitskräfte während ihres Ein-satzes auch dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstanden. Bei sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bestand Beitragspflicht zur Krankenkasse und Rentenversicherung. Für kurzfristige und sozialversicherungsfreie Beschäftigung war der Landwirt verpflichtet, den Krankenversicherungsschutz durch Abschluss von privaten Verträ-gen zu gewährleisten. Der Unfallversicherungsschutz war immer über die zuständige land-wirtschaftliche Berufsgenossenschaft gegeben.

Beispiel:

Ein dem polnischen Sozialversicherungssystem angehörender Arbeitnehmer, der in Polen wohnt, arbeitet zusätzlich befristet in einem deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen. Es besteht kein Sozialversicherungsschutz in Deutschland, da ausschließlich polnisches Recht gilt. Auch eine dem polnischen Sozialversicherungssystem als landwirtschaftlicher Unter-nehmer angehörende Person, die zusätzlich befristet in einem deutschen landwirtschaftli-chen Unternehmen arbeitet, untersteht der Zuständigkeit der polnischen Sozialversicherung.


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Petra2
Vereinsmitglied
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Beiträge: 901



« Antwort #1 am: 22.08.06, 10:36 »

Hallo,

weiss zwar nicht ob meine Frage so ganz hier rein gehört.
Gestern war ein junger Mann bei uns, der warscheinlich nächstes Jahr als Azubi anfangen und deshalb in den Herbstferien schon mal schnuppern kommen möchte.
Bisher hatten wir nur Jugendliche, die im Rahmen eines Schulpraktikums bei uns gewesen sind und dann über die Schule versichert waren.

Wie sieht dies im Fall eines freiwilligen Praktikums aus ?

Müssen wir für ihn noch was beachten/machen ?

Gruss

Petra2

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Manche Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen, haben aber keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(George Orson Welles)
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