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Autor Thema: Weidegrenze  (Gelesen 540 mal)
Sandy
Neuling
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1


« am: 21.03.11, 09:53 »

Hallo zusammen!

Hoffe Ihr könnt mir helfen.
Neben unserer Pferdewiese ist ein Brachgrundstück, und das ganze Unkraut kommt zu uns rüber, weil der Besitzer nichts macht.
Meine Frage: In welchem Abstand muß der Nachbar seine Seite vom Zaun freihalten vom Unkraut?
LG Sandy
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amazone
Vereinsmitglied
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 940


Leben und leben lassen.


« Antwort #1 am: 21.03.11, 17:12 »

muß er überhaupt?
wenn ich deine nachbarin wäre und  ich nun das beikraut, wildkraut oder was auch immer für ein kraut so richtig gerne mag....  Wink

kann mir doch kein nachbar vorschreiben, wie ich MEIN grundstück bewirtschafte oder sauber halte?

ruf doch mal ordnungsamt an und frage nach.
und dann wäre es sehr nett, wenn du uns deine erkenntnisse hier mitteilst.  Cheesy

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Beste Grüße von
Amazone
Smart
Mitglied
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Beiträge: 80


« Antwort #2 am: 21.03.11, 20:22 »

Der nachbar nicht, aber in Baden-württemberg beispielsweise gibt es die das zugegeben schon ältere "Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz", das aber immer noch gilt.

Darin ist in § 26 festgeschrieben,

"Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird."

Es muss halt nun nachgewiesen werden, inwiefern der Samenflug schädlich ist....

Außerdem gibt das Grundgesetz den viel zitierten Satz "Eigentum verpflichtet" (Artikel 14) her. Dieser Satz geht weiter mit "Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Also bewirtschaften kannst du dein Grundstück so wie du willst - solange du damit keinen anderen einschränkst.
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