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manurtb
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« Antwort #150 am: 25.08.10, 10:06 » |
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Weiß nicht ob NAchabfindung automatisch in Kraft tritt wenn nicht extra geschrieben.??
Ist das was, was es nur bei der Landwirtschaft gibt? Denn ansonsten ist es so, dass zu Lebzeiten die Eltern auch alles verschenken können. Ganz Fremden oder auch den Kindern, halt nicht allen. Und dagegen kann man nichts machen. Hatten wir auch in der Familie, dass der Immobilienbesitz (kein LW-Hof) an 3 von 4 Kindern verschenkt wurde. Das 4. Kind konnte nichts dagegen machen. Man erbt halt erst beim Tod und davor liegt alles im Ermessen des Eigentümers.
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Melitta
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« Antwort #151 am: 25.08.10, 10:25 » |
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Hallo, das stimmt nicht so ganz, dass man alles, wie man will verschenken kann ohne Folgen. s. Gesetzesregelung "bevorzugtes Kind". Es gibt im Gesetz eine Novellierung. Auch vorher musste die Schenkung mindestens 10 Jahre zurückliegen.
4. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch teilweise gekürzt wird.
Derzeit ist die Rechtslage folgendermaßen:
Schenkungen des Erblassers sind gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Warum das so ist, macht folgendes Beispiel deutlich:
Nehmen wir an, der Erblasser hat zwei Kinder, seine Frau ist vorverstorben. Er setzt testamentarisch eines seiner Kinder als Alleinerben ein, das andere Kind ist damit automatisch enterbt. Das enterbte Kind hat einen Pflichtteilsanspruch. Nehmen wir an, der Nachlass beträgt 500.000,00 €. Dann wäre der Pflichtteilsanspruch (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) 125.000,000 €, den das enterbte Kind gegen das bevorzugte Kind geltend machen könnte. Dies würde dazu führen, dass der Erbe 125.000,00 € an das enterbte Kind zahlen müsste. Der Erblasser, der das umgehen will, verschenkt den kompletten Nachlass ein halbes Jahr vor seinem Tod an das bevorzugte Kind. Am Todestag ist der Nachlass 0 € wert, also ist von diesem Nachlass kein Pflichtteil zu zahlen, weil kein Wert mehr da ist.
In solchen Fällen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Schenkung wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, so dass der Wert des Nachlasses wieder 500.000,00 € beträgt und das enterbte Kind wieder 125.000,00 € von dem Erben verlangen kann, nunmehr allerdings nicht als Pflichtteilsanspruch, sondern als Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dies funktioniert allerdings nur, wenn (jedenfalls bei Schenkungen des Erblassers an andere Personen als den Ehegatten) die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Auch dann, wenn die Schenkung beispielsweise 9,5 Jahre zurückliegt, wird sie mit dem vollen Wert dem Nachlass hinzugerechnet.
Dies regelt der Gesetzgeber nunmehr anders:
Gemäß § 2325 Abs. 3 des Regierungsentwurfes wird die Schenkung nur dann voll angerechnet, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall gemacht wurde. Für jedes weitere zurückliegende Jahr wird 1/10 des Wertes abgezogen. Dies führt dazu, dass länger zurückliegende Schenkungen nur noch mit einem Teilbetrag angerechnet werden müssen. (Erbschaftssteuerreform 2008/2009)
Das habe ich ausgegraben, weils bei mir auch aktuell ist. Wenn man schenken will, am besten so früh, wie möglich, so verfällt der Pflichtteilanspruch nach 10 Jahren.
Viele Grüße
Melitta
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martina
Südniedersachsen
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Unsere Landwirtschaft - wir brauchen sie zum Leben
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« Antwort #152 am: 25.08.10, 10:46 » |
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Weiß nicht ob NAchabfindung automatisch in Kraft tritt wenn nicht extra geschrieben.??
Ist das was, was es nur bei der Landwirtschaft gibt? Keine Ahnung. Eine Hofübergabe ist aber eine "vorgezogene Erbschaft", die quasi im Wert steigen kann. Mit der Nachabfindung soll eben verhindert werden, dass der Übernehmer die anderen Erben benachteiligt oder so.
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Nimm das Leben nicht so bierernst, Du kommst da eh nicht lebend raus.
Heute ist nicht alle Tage, ich komme wieder - keine Frage! Martina
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lucia
bayerischer wald
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« Antwort #153 am: 25.08.10, 12:29 » |
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man kann bei einer schenkung (überlassung/übergabe) aber auch einen pflichtteilsverzicht der weichenden erben notariell vereinbaren, dass genau diese schenkung nicht mehr in die berechnungen miteinfließen soll, wenn der erbfall innerhalb der angesprochenen zehn jahre eintritt. ein pflichtteilsverzicht ist KEIN erbverzicht, der verzicht kann auch beschränkt werden.
wenn die weichenden erben bereits abgefunden sind, ist dies ein durchaus empfehlenswertes vorgehen.
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lieben gruß, lucia
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manurtb
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« Antwort #154 am: 25.08.10, 14:15 » |
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Melitta, was aber, wenn die Schenkung so früh geschieht, dass nach 10 Jahren der Erblasser noch nicht gestorben ist?
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passivM
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« Antwort #155 am: 25.08.10, 15:12 » |
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Ich bin zwar nicht Melitta, aber ich behaupte: Dann haben die Anderen Pech. Finnito.
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Liebe Grüße aus dem schönen Mecklenburg-Vorpommern
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Melitta
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« Antwort #156 am: 25.08.10, 16:16 » |
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Hallo Manu123, Dann geht die Schenkung komplett ohne Abzüge und Auszahlung an das eine Kind und das andere guckt in die Röhre.  Wenn jedes Jahr 1/10 vom Wert abgezogen wird, dann ist nach 10 Jahren nix mehr da. Viele Grüße Melitta
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Chris2412
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« Antwort #157 am: 27.08.10, 22:43 » |
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Hallo Zusammen,
zunächst muss mal berücksichtigt werden, dass ein hof gar nicht so einfach "verschenkt" werden kann. denn im allgemeinen hat ja zunächst das finanzamt die hand drüber, da es sich um betriebsvermögen handelt. es muss zunächst in privatvermögen verwandelt werden, damit es verteilt werden kann. das kann schon mal ganz schön in geld gehen.
für die übergabe eines hofes gilt: hierzu gibt es in vielen bundesländern eine höfeordnung oder ähnliches die viele regelungen beinhalten kann. das kann auch die "weichenden" erben betreffen. von klaren regelungen welchen anteil einer bekommen kann - bis zu gar nix reichen hier anscheinend die einzelnen regelungen je nach gebiet.
jedoch beim "verschenken" wenn der hof im privateigentum ist, sieht das ganze anderst aus: hier kann man (fast) alles machen - d.h. es kann an jeden verschenkt werden - einzig im "erbfall" kann ein erbe noch die verschenkten güter zu gewissen teilen die zuvor schon angesprochen wurden zurückfordern - kann sehr schwierig sein, denn ein langer rechtsstreit kann folgen, bzw. wenn das '"geschenk" bereits "verprasst" ist kann das ein sinnloses unterfangen werden. hierzu hat der gesetzgeber erst vor kurzem neue gesetze erlassen. nicht unbedingt zum vorteil der erben.
abschliessend muss aber auch an die weichenden erben bei einer hofübergabe gedacht werden, denn wenn ein kind (hofnachfolger) fast das ganze erbe erhält (den hof), und das vor dem erbfall, dann ist es nur recht und billig, dass wenn teile vom hofnachfolger ohne reinvestitionen verkauft werden, diese verkäufe dann auch anteilig nach einer festen regelung die bei der übernahme festgelegt wurde an die restlichen geschwister (erben) verteilt werden. schließlich hat jeder hofnachfolger auch die freie wahl einen betrieb auf grund der wirtschaftlichen lage oder unannehmbarer bedingungen im übergabevertrag abzulehnen. dann kann er aber womöglich gleich im erbfall alles mit den restlichen erben (geschwister) teilen.
ich denke das ist dann auch gerecht. schliesslich sind die "erben" ja alles kinder der eltern.
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LG Chris2412
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passivM
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« Antwort #158 am: 29.08.10, 15:10 » |
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zunächst muss mal berücksichtigt werden, dass ein hof gar nicht so einfach "verschenkt" werden kann. denn im allgemeinen hat ja zunächst das finanzamt die hand drüber, da es sich um betriebsvermögen handelt. es muss zunächst in privatvermögen verwandelt werden, damit es verteilt werden kann. das kann schon mal ganz schön in geld gehen.
Ja. Ja. ...dazu eine kleine Episode von mir Meine SM hatte nach dem Tod ihres Mannes dessen Landwirtschaftliche Flächen aufgeteilt (Erbengemeinschaft aufgelöst), im Stil einer Realteilung...  Aufeinmal kam der eine Schwager (Beamter  ) daher, und meinte, er müsse wegen "Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von xkomma3 Euro" jetzt Steuern zahlen, und da wollte er von meinem Mann, weil mein Mann der Bauer ist (und auch nicht mehr bekommen hat als seine Geschwister) diese xkomma3 Euro haben. ....Es hat eine ganze Zeit und viel Mühe gebraucht, bis mein Schwager eingesehen hat, dass er nichts von meinem Mann bekommt. Aber der war wirklich sauer auf uns... Übrigens: Ja, mein Mann bezahlt Ackerpacht an seine Geschwister.
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Liebe Grüße aus dem schönen Mecklenburg-Vorpommern
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GoifMadl
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« Antwort #159 am: 24.11.10, 08:32 » |
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Hallo Chris, ich habe mir die letzten Tage alle Seiten dieses Themas durchgelesen ... ganz schön viel und wahrscheinlich hab ich auch schon wieder einiges vergessen  Dein ganzer Weg kommt mir ziemlich bekannt vor. Ich kann Dich sehr gut verstehen. Bei uns ist es sehr ähnlich und kein Ende in Sicht Mein Pa (55, gelerner Landwirt) hat über 10 Jahre gewartet, dass meine Oma (ist 85) von sich aus übergibt, aber es ist nix passiert, obwohl es immer hieß, dass er den Hof bekommt. Nun hat er im Sommer 2009 gesagt, sie soll endlich übergeben, er wird ja auch nicht jünger und wie soll er dann noch was aufbauen ?! Natürlich ist nix geschehen. Im Dezember 2009 haben wir dann gesagt, wir wollen nur bestimmte Flächen (als Entlohnung für die erbrachte Arbeitsleistung über 22 Jahre - davon 10 Jahre Vollzeit und 12 Jahre neben seinem Beruf) und den Hof mit paar Hektar kann sie sich behalten, vielleicht ist sie dann glücklich. Über Teilbetrieb wäre dies steuerlich und rechtlich alles möglich, da haben wir uns schon umfangreich drüber informiert. Nur der Notar hielt es nicht für nötig, sich auch damit zu befassen und hat ihr gesagt es geht nur ganz oder gar nicht. Das reden ihr natürlich auch die anderen Kinder ein (von denen keiner als Hofnachfolger in Frage käme und auch gar keiner will). Also haben wir uns letztendlich dazu entschlossen, alles zu nehmen. Aber auch das ist jetzt wieder nichts. Jetzt versuchen wir halt, ob der Steuerberater vom Bauernverband was erreichen kann. Wenn nicht, dann stellt sich auch für uns die Frage welchen Weg wir einschlagen werden. Wie ist der aktuelle Stand bei Dir ?! Ist die Übergabe nun doch erfolgt oder gehst Du den Rechtsstreit an ?! Ich schreib Dir mal eine PM, da ich unsere Situation jetzt hier nicht gleich so öffentlich darstellen will. Viele Grüße GoifMadl
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