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Autor Thema: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?  (Gelesen 10105 mal)
Rosinante
Gast
« am: 19.09.08, 17:18 »

Hallo,

neulich bekam ich ein Gespräch mit dem Tierarzt (gleichzeitig wohl auch Landwirt?) mit, der einen Gnadenhof darüber aufklärte, dass sie ihren eigenen Pferdemist nicht einfach auf die eigenen Wiesen fahren lassen dürfen. Wenn ich es recht verstanden habe, dann müssen die Landwirte Buch darüber führen wieviel Gülle sie wann und wo ausgebracht haben.

Gibt es da irgendwelche Vorschriften, Auflagen o.ä. die eingehalten werden müssen? Ändert sich das von Bundesland zu Bundesland oder gilt dies dann bundesweit? Gibt es etwas wo man sich als Laie einlesen kann? Es geht in dieser Anfrage nicht speziell um Pferdemist sondern um Schweinemist. Unterscheidet sich der "Mistverursacher" (mir fällt leider kein besseres Wort ein)? Oder ist es egal, ob es sich um Pferdemist, Geflügelmist usw. handelt?

Vielen Dank jetzt schon für Eure Antworten  Smiley
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Mirjam
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« Antwort #1 am: 19.09.08, 18:04 »

Hallo Rosinante,

es gibt eine Menge Vorgaben zur Ausbringung von Dünger auf Flächen - massgeblich zum Gewässer- und Bodenschutz und zur Vermeidung von Überdüngung der Flächen. Und - es wird zwischen Festmist und Flüssigmist = Gülle deutlich unterschieden (erlaubte Ausbringungszeiten).

Die Mistarten unterscheiden sich hier erheblich in der Zusammensetzung, Nährstoffdichte - landwirtschaftliche Flächen müssen regelmäßig auf ihren Versorgungsgrad mit den Hauptnährstoffen Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Phosphat und ph-Wert etc. .. (Bodenproben) untersucht und die Ergebnisse den Landwirtschaftsämtern/Kontrollbehörden vorgelegt werden.

Hier gibts eine Übersicht, Erläuterung zur bundesweit geltenden Düngeverordnung:

http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/mineralisch/15551/index.php

Ein Gnadenhof - mit einer bestimmten Größe an Fläche - wird als landwirtschaftlicher Betrieb gewertet: Der wie jeder andere Betrieb auch eine Hof-Nährstoffbilanz führen muss, ebenfalls mit o.g. Bodenproben zur Versorgung der Flächen. Oder - wenn er nicht genug Fläche hat - eine Mistabnahmevertrag mit einem anderen Landwirt nachweisen.

Hier siehst du eine Tabelle - Vergleich verschiedener org. Dünger zu Nährstoffgehalten:

http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/mineralisch/10536/linkurl_0_12_0_1.pdf -

Schweinemist unterscheidet sich ob der Trockensubstanzgehalte ganz erheblich von z.B. Geflügelmist (trockener - höhere Nährstoffkonzentrationen) und Pferdemist ist obwohl rel. trocken - von der Nährstoffkonzentration nicht so hoch wie derjenige Mist - aus Mastbereichen.

Um wieviel Schweinemist geht es denn? Beispiel - private Schweinehaltung kann Mist ohne Probleme an einen Landwirt abgeben, der diese auf seinen Flächen ausbringt: Und dies dann einfach (Doppelzentner Schweinemist) in seine Nährstoffbilanz mit einberechnet.

In "Wasserschutzgebieten" oder "Wassereinzugsgebieten" gelten dann nochmal viel strengere Auflagen.

Frag ruhig weiter :-)

« Letzte Änderung: 19.09.08, 18:16 von Mirjam » Gespeichert

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Freya
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« Antwort #2 am: 20.09.08, 21:25 »

Hallo Rosinante,
wenn der Betrieb die Genehmigung hat für 90.000 Schweine zu bauen, dann hat er auch die entsprechende Fläche nachgewiesen, die er braucht um die Gülle, die diese Schweine erzeugen, auszubringen. Ich denke mal, dass das in den Niederlanden auch gilt.
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liebe Grüße
Freya
Mirjam
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« Antwort #3 am: 21.09.08, 15:24 »

Hallo Rosinante,

bei den Niederländern geht die Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie noch viel, viel weiter: Dort besteht seit den 80 Jahren eine Begrenzung der Produktion durch die Einführung von "Produktionsrechten" die man käuflich erwerben muss um soundsoviel Tier überhaupt halten zu dürfen. Darüberhinaus gelten noch "Ausbringungstandards" - neben den jährlichen Höchstmengen die auf die Felder ausgebracht werden dürfen. Ähnlich - Belgien, hier sind es Kontigente wieviel Dung man "produzieren" darf.

In der Regel gelten fix: Max. 170 kg Gesamtstickstoff und ha/Jahr, Phosphor, Kali entsprechend und noch Begrenzungen in Spurenelementen wie Kupfer, Zink, Mangan. Egal ob Niederlande oder Deutschland - diese Zahlen wirst du fast überall finden da EU-Recht!

Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert. Normalerweise reichen (schlags gerne nochmal nach) 3,5 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) um (antragsberechtigter) Landwirt zu sein, d.h. für Förderprogramme, priveligiertes Baurecht im Aussenbereich, Steuerrecht.

Zusätzlich gelten Voraussetzungen, dass ein Einkommen erwirtschaftet wird und es eben nicht nur ein Hobby ist. Wenn der Gnadenbrothof hier kein Unternehmen ist zum erwirtschaften von Lebensunterhalt - heißt das zwar, dass es kein landwirtschaftlicher Betrieb ist - aber noch lange, lange nicht, dass er nicht die Düngeverordnung ignorieren kann!

Ein großer Teil von gewerblich geführten Unternehmen in Ostdeutschland als z.B. KG oder Geflügelbetriebe werden "gewerblich" geführt: Dennoch gilt Düngeverordnung und sie müssen die unbedenkliche Verwertung ihres produzierten Mistes, der Gülle nachweisen. Reitställe müssen ja auch schauen, wo ihr Dung hinkommt.

Weiteres, Details kannst du denke ich an jedem Landwirtschaftsamt oder an den Landesanstalten für Bodenkultur der Bundesländer/Deutschland oder Landwirtschaftskammern nachfragen.

viele Grüsse

Mirjam







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Beate Mahr
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« Antwort #4 am: 21.09.08, 17:53 »


Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert


Hallo

auch ein Gnadenhof unterliegt der VVO ... Tierseuchenkasse
und zum an. - ab.- oder ummelden muß man registriert sein
und dazu benötigt man eine PI ...

Also ist der Gnadenhof auch landwirtschaftliches Unternehmen

EGAL mit wie viel Fläche  Wink die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gilt

Gruß
Beate
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Cashy
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« Antwort #5 am: 21.09.08, 18:05 »

Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert. Normalerweise reichen (schlags gerne nochmal nach) 3,5 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) um (antragsberechtigter) Landwirt zu sein, d.h. für Förderprogramme, priveligiertes Baurecht im Aussenbereich, Steuerrecht.

Dafür definitiv nicht!

Um als "priviligierter Landwirt" anerkannt zu werden brauchst Du mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zum Landwirt + erfolgreich abgeschlossene einj. Fachschule Landwirtschaft ( staatl. geprüfter Wirtschafter) .
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Gruß
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« Antwort #6 am: 21.09.08, 18:08 »

upps Cashy, kommt da auch nocht dazu - hab ich vergessen  Cool.

@ Beate: Korrektur - Beispiel: Ein gewerblicher Tierhalter mietet sich auf einem Bauernhof ein, ein Landwirt braucht eine Betriebsnummer, der Einmieter muss aber keinesfalls "Landwirt" sein. So funktionieren alle Ausnahmeregelungen zu einer landwirtschaftlichen KG - die auch ohne Fläche bestehen kann - solange sie "irgendwoher Vieheinheiten" bekommt per KG-Vertrag.

Genauso sind einige Geflügelhalter / Hähnchen durchaus gewerblich, nicht landwirtschaftlich und zahlen Tierseuchenkasse wie auch BG: Ganz ohne Fläche und landw. Anerkennung - müssen nur halt ihre Dungabnahme nachweisen; ähnlich Reitställe.

Um den gesetzlichen Verordnungen zu unterliegen muss man KEIN Landwirt sein! Jeder Viehhalter muss sich an Viehverkehrsverordnung usw. halten OHNE Landwirt zu sein  Wink.

Gruß Mirjam
« Letzte Änderung: 21.09.08, 18:13 von Mirjam » Gespeichert

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