strop
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« Antwort #15 am: 14.01.05, 10:53 » |
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Danke, Katharina, für die detaillierte Information. Es war mir nicht bekannt, dass bei der 4-monatigen Beschäftigung sofort die Sozialversicherungspflicht einsetzt. Das könnte ja fatale Folgen haben. LG, strop
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strop
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« Antwort #16 am: 14.01.05, 12:37 » |
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Ach ja, Katharina, wie um alles in der Welt, kriegst du es geregelt, für Frühstück, Mittagessen, Papierkram etc. für eure Saisonarbeitskräfte zu sorgen und dabei auch noch für deinen eigenen "Betrieb" da zu sein, der da wäre: Hofladen (wahrscheinlich ?), Familie, Mithilfe in Haus und Hof, Büro usw. Du mußt schon ein großes Organisationstalent besitzen, um die vielfältigen Aufgaben zu bewältigen. Ich selbst stelle fest, dass irgendwann eine gewisse Routine eintritt, und man (und auch die anderen) wundert sich, wie glatt es dann doch immer noch wieder läuft. LG, strop
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Katharina
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« Antwort #17 am: 14.01.05, 12:39 » |
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Noch eine neue Vorschrift:
Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte
Baugenehmigung bzw. Duldung erforderlich
Die Bundesagentur für Arbeit hat kurzfristig das Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer dahingehend geändert, dass als Voraussetzung für die Vermittlung von Saisonarbeitskräften ab dem 01.01.2005 eine Baugenehmigung bzw. eine Duldung der Unterkünfte der Saisonarbeitskräfte vorliegen muss. Da dies zumindest für die ersten Monate im Jahr 2005 in vielen Betrieben nicht erfüllbar ist, reicht für die ersten Monate dieses Jahres der Nachweis darüber, dass der Betriebsleiter in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. So könnte beispielsweise eine Bestätigung des Bauordnungsamtes, dass ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt oder aber eine Bestätigung eines Architekten, dass er mit der Planung der Unterkünfte beauftragt ist, ausreichen. Diese Vorgabe gilt bundesweit. Dieser neue Punkt ist auch in die Unterbringungsrichtlinien für Saisonarbeitskräfte mit aufgenommen worden. Es wird allen Betrieben dringend empfohlen, sofern für die Unterbringungsmöglichkeiten keine Baugenehmigung vorliegt, dies unverzüglich in die Wege zu leiten.
Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. (Monatsschrift 01/2005)
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Katharina
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« Antwort #18 am: 14.01.05, 12:54 » |
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Ach ja, Katharina, wie um alles in der Welt, kriegst du es geregelt, für Frühstück, Mittagessen, Papierkram etc. für eure Saisonarbeitskräfte zu sorgen und dabei auch noch für deinen eigenen "Betrieb" da zu sein, der da wäre: Hofladen (wahrscheinlich ?), Familie, Mithilfe in Haus und Hof, Büro usw. Du mußt schon ein großes Organisationstalent besitzen, um die vielfältigen Aufgaben zu bewältigen. Ich selbst stelle fest, dass irgendwann eine gewisse Routine eintritt, und man (und auch die anderen) wundert sich, wie glatt es dann doch immer noch wieder läuft. LG, strop
Du hast schon recht. Mein Vorteil ist, dass sich bei uns die Hauptarbeitszeiten im Betrieb auf die Zeit zwischen April und Oktober beschränken. Die Wintermonate brauch ich dringend, um langsamer zu treten und die liegengeblieben Büroarbeiten und anderes aufzuarbeiten. Den Hofladen haben wir ab Anfang April (Spargel) solange täglich geöffnet, wie wir frisches Obst haben. Allerdings hab ich seit letztem Jahr in den Sommermonaten zeitweise dann ein Hilfe im Laden. Ich werde da noch einiges umorganisieren müssen, weil ich es nicht alles unter einen Hut bekomme. Dass wir unser Leute verpflegen, hat sich bei uns bewährt. Wir sind dadurch wesentlich flexibler in den Arbeitszeiten. Die Routine stellt sich mit der Zeit schon ein, aber durch den monatelangen Stress ist man mit der Zeit doch ziemlich ausgebrannt.
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strop
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« Antwort #19 am: 14.01.05, 13:55 » |
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Habe `mal in dein Profil beim BT geschaut ( bin selbst noch Neuling) und dort eniges über deine Arbeit gelesen. Bei mir ist es so, dass ich nach getaner Arbeit für Hobby oder außerbetrieblicher Beschäftigung den Kopf meistens nicht mehr frei habe, oder mich das schlechte Gewissen plagt, da ich immer mit irgendetwas noch nicht fertig geworden bin, und so vergehen Tag um Tag, Woche um Woche. Bin nicht einmal im örtlichen Landfrauenverein, die haben dort zwar tolle Veranstaltungen, aber oft sind sie zu - für mich - unpassenden Zeiten; es sind auch kaum Frauen dort in meinem Alter (38). Muß aber dazu sagen, dass ich durch betriebliche und familiäre Umstände sehr an Haus/Hof gebunden bin. LG, strop PS. Respekt vor deiner Energie!
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rübli
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« Antwort #20 am: 15.01.05, 14:35 » |
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Als wir in dieser Woche einen Spargelbetrieb besichtigt haben, erzählte der Bauer dort, das von den 300 Arbeitskräften auf den Felder der 30 Spargelbetriebe im Ort kein einziger Deutscher dabei ist.  Die Arbeit ist sicherlich nicht einfach, aber das nur ausländische Arbeiter eingesetzt werden verwundert mich doch. Woran liegt es, das keine deutschen Arbeitskräfte zu bekommen sind?  [/quot Auch wir haben die Einstellungszusagen der Polen für 05 wieder einmal ausgefüllt.Seid 18 Jahren arbeiten wir mit ihnen in der Spargelzeit zusammen.DEUTSCHE Arbeitskräfte????ein paar haben es mal VERSUCHT.Vergessen kann man es.Eine Kundin von mir sagte mir mal frech ins Gesicht,,das SIE als Goldschmiedin Spargelstechen gehen das verstehe ich nicht,,Geantwortet habe ich ,,Wieso...sie müssen für ihr Fittnesstudio bezahlen...ich habe das gratis, mit ausländischem Ambiente,Sonnenschein und frischer Luft und bekomme auch noch Geld dafür.Sie muß mich wohl mal in der ersten Woche beim Stechen gesehen haben als wir noch ein paar Leute zuwenig hatten.Das zeigt doch gans deutlich welche Einstellung die Leute haben. Bei uns beträgt der Lohn 5,15 pro Std.und auch ich habe schlechte Erfahrungen beim Arbeitsamt gemacht.Über die vielen Jahre wird man aber schlauer...außer wenn sich die Formulare ändern und man die Alten schon ausgefüllt hat dann gesagt bekommt das man wieder von vorne anfangen kann.Dieses Jahr wollen sie eine baurechtliche Genehmigung von den Unterkünften der Polen.Malsehen wie wir das hinbekommen.Auch ich finde das man gut mit ihnen auskommt wir uns ..so meine ich jedenfalls..auch gut um sie kümmern.Eine Hand wäscht die andere...was währen wir ohne sie??? Grüße Rübli
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Margret
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« Antwort #21 am: 15.01.05, 16:41 » |
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Hallo,
wir hatten noch nie jemanden angestellt und wollten es ursprünglich auch eher nicht.
Nun hatten wir uns aber entschlossen, es dieses Jahr voraussichtl. mal zu versuchen für zwei Monate im Herbst, da wir es selber schier nicht schaffen in der Zeit.
Übernächste Woche ist ein Infoabend angesetzt vom Kreisbauernverband über Saisanarbeitskräfte, da wollen wir auf jeden Fall hin.
Aber sehe ich das richtig, dass die o.g. baurechtl. Voraussetzungen von jedem Landwirt ab dem ersten Mitarbeiter gefordert werden ?
Das ist ja heiß: wir wohnen im Außenbereich und hatten damals (als wir geheiratet und deshalb angebaut haben) eine "scharfe" Amtsleiterin beim LWA was Bauen im Außenbereich anbelangt, d.h. baurechtlich wurde streng darauf geachtet, dass für alle Familienmitglieder insgesamt die 200 qm Wohnfläche nicht überschritten werden .( Ist hier in der Gegend sogar verständlich wg. teurem Bauland, d,.h. Gefahr der Schaffung von billigem Mietraum auf dem Land ). Dadurch haben wir jedenfalls keinerlei Platz im Haus für fremde Mitarbeiter o.ä.
Da wir dieses Jahr als "Probelauf" sehen , ob es uns gefällt, einen Mitarbeiter auf Zeit zu haben, wollen wir natürlich nichts bauen, außerdem hätte ich baurechtlich sogar Bedenken (s.o.), ob wir das genehmigt kriegen würden. Deshalb hätten wir zum Ausprobieren an eine mobile Lösung gedacht.
Da bin ich nun also gespannt , ob uns das neue baurechtl. Problem betrifft !
Margret
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Katharina
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« Antwort #22 am: 15.01.05, 22:38 » |
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Hallo Margret
geh auf jeden Fall zu dem Info-Abend, da kriegst du einen guten Einblick. Ich kann dir gerne die pdf-datei zuschicken, in der du die Bestimmungen nachlesen kannst. Du musst mir nur deine Mail-Addi per km schicken.
Ich habe es so verstanden, dass nur die Container eine Baugenehmigung brauchen. Es gibt Vorschriften, wie die Leute untergebracht werden müssen. Wir hatten schon 2 mal eine Kontrolle vom Arbeitsamt, sie haben nachgeschaut, ob genügend Toiletten, Duschen und Wohnraum pro Person vorhanden waren.
Falls du nur einen beschäftigst, dürfte das kein Problem sein. Bis zu 4 Saisonarbeitskräfte darfst du beantragen und bekommst sie genehmigt, falls der deutsche Arbeitsmarkt dafür niemanden hat.
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Katharina
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« Antwort #23 am: 15.01.05, 23:19 » |
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Ich kopiere hier mal die Unterkunftsanforderungen für Saisonarbeitskräfte rein: Hinweise zu den Anforderungen an Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer (bauliche Ausführungen) Achtung: Zelte und Wohnwägen werden nicht akzeptiert!- Die lichte Höhe der Schlaf- und Tagesräume muss mindestens 2,30 m betragen. Im Dachraum muss die lichte Mindesthöhe über mindestens 1/3 der Grundfläche jedes Raumes vorhanden sein.
- Die Fußböden müssen einen fußwarmen Belag haben.
- Wände und Dächer müssen wetterdicht sein.
- Die Außentüren müssen dicht und abschließbar sein.
- Die Fenster müssen dicht und zum Öffnen eingerichtet sein. Für eine ausreichende Lüftungsmöglichkeit ist Sorge zu tragen.
- Bei Unterbringung in dem Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis 30. März muss eine ausreichende Beheizungsmöglichkeit der Räume vorhanden sein.
Wohnflächen:- Die Zahl von 6 Personen pro Zimmer darf nicht überschritten werden.
- Der Schlafraum pro Person ist mit mindestens 6 qm zu bemessen.
- Für Männer und Frauen sind getrennte Schlafräume vorzusehen.
- Für jeden Bewohner muss eine eigene Bettstelle vorhanden sein. Es dürfen höchstens zwei Bettstellen übereinander angebracht sein.
- Zur Ausstattung je Bettstelle gehören: Matratzen, ein Kopfkissen, Wolldecken in ausreichender Zahl und Bettwäsche.
- Jeder neu in der Unterkunft aufgenommene Arbeitnehmer erhält saubere Bettwäsche.
- Für jeden Bewohner ist eine Möglichkeit der Kleiderablage (Spind) sowie eine Sitzgelegenheit und ein Tischplatz zur Verfügung zu stellen.
- Im Tages- und Schlafraum ist für ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen, die den Sicherheitsvorschriften entsprechen, zu sorgen.
Sanitär und Küche:- Die Sanitärräume sollten so beschaffen sein, dass die Fußböden und Wände aus einem Material bestehen, dass zu Reinigungszwecken abgespritzt werden kann.
- Für je 8 Personen sollte eine Toilette mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung vorhanden sein.
- Für je 10 Personen sollte eine Dusche (kaltes und warmes Wasser) zur Verfügung stehen.
- Zur Vermeidung von Pilzerkrankungen dürfen Holzroste in Waschräumen nicht verwendet werden.
- Eine geeignete Einrichtung zum Waschen und Trocknen der Kleidung muss vorhanden sein.
Küche:- Für den Fall, dass keine Betriebsküche vorhanden ist, muss für je 2 Bewohner eine Kochstelle (in einem separaten Raum), sowie eine angemessene Aufbewahrungsmöglichkeit für Nahrungsmittel vorhanden sein.
Allgemein:- Im Betrieb muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Station vorhanden sein. Sie muss im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigung geschützt sein.
- Die o.g. Hinweise stellen einen Anhaltspunkt für die bauliche Beschaffenheit der Unterkünfte dar. Bei schon bestehenden Objekten können geringe Abweichungen toleriert werden! Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Zuteilung von Unterkünften in einer bestimmten Art und Größe, die über die o.g. Hinweise hinausgehen sowie einer bestimmten Raumausstattung bestehen nicht.
- Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, dass die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: BWV Merkblatt 2005
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« Letzte Änderung: 15.01.05, 23:21 von Katharina »
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Katharina
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« Antwort #24 am: 31.01.05, 00:12 » |
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Saisonarbeitskräfte – noch versichert?
- EU-Osterweiterung bringt Änderungen -
Mit der Erweiterung der Europäischen Union um Polen und weitere osteuropäische Länder hat sich die Situation der Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft zum Teil geändert. Dazu gehört auch der Versicherungsschutz in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Bauernverband und die Sozialversicherungsträger hier bei uns weisen aktuell darauf hin, dass die meisten Saisonarbeiter neuerdings nicht mehr bei den deutschen Berufsgenossenschaften versichert sind. Mit dem Beitritt z. B. Polens zur EU greift hier eine europäische Verordnung, die besagt, dass so genannte mehrfachbeschäftigte Arbeitskräfte auch dann ausschließlich in ihrem Heimatland versichert sind, wenn sie in einem landwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland einen Arbeitsunfall erleiden. Als Voraussetzung hierfür genügt jedenfalls jede abhängige Beschäftigung, die im Heimatland ein Sozialversicherungsverhältnis begründet. Ebenso gilt die Regelung für Schüler und Studierende. Inwieweit sie für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige oder auch für Arbeitslose gilt, muss noch definitiv geklärt werden. Wichtig für den deutschen Arbeitgeber ist, dass jedenfalls keine Lücke im Versicherungsschutz besteht. Wenn nämlich der Saisonarbeiter in seinem Heimatland ausnahmsweise nicht versichert sein sollte, muss die hiesige Berufsgenossenschaft für den Unfall aufkommen. Wie nun die bei einem ausländischen Träger versicherten Fälle künftig abgewickelt werden können, ist allerdings noch nicht geklärt. Natürlich braucht sich kein deutscher Landwirt mit einem ausländischen Sozialversicherungsträger auseinander zu setzen. Bis auf weiteres bleibt die hiesige Berufsgenossenschaft sein Ansprechpartner und nimmt insbesondere seine Unfallmeldungen auch für ausländische Saisonarbeiter entgegen. Die weitere Abwicklung soll über die jeweilige Verbindungsstelle des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erfolgen. Das ist unter anderem für Polen und Tschechien die Bezirksverwaltung Duisburg der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Damit das alles reibungslos ablaufen kann, muss der deutsche Arbeitgeber lediglich dafür sorgen, dass seine ausländischen Arbeitskräfte sich bei ihrem Versicherungsträger im Heimatland den Vordruck "E 101" besorgen, aus dem die Versicherungsdaten im Heimatland hervorgehen. Der deutsche Arbeitgeber läßt sich dieses Papier beim Eintreffen des Saisonarbeiters vorlegen, damit klar ist, welcher Versicherungsträger für etwaige Arbeitsunfälle einzustehen hat. Bis das für alle Beteiligten neue Verfahren sich eingespielt hat, steht in jedem Falle die hiesige Berufsgenossenschaft mit Rat und Tat zur Verfügung, z. B. auch dann, wenn in der Anlaufphase keine Zeit mehr war, die notwendigen Papiere zu beschaffen. Das eine oder andere Detail ist freilich noch zu klären. Dazu gehört etwa die Frage, ob die im deutschen Recht geltende Haftungsfreistellung der Unternehmer auch bei Zuständigkeit eines ausländischen Versicherungsträgers gilt. Abschließend für etwaige spezielle Auskünfte hier noch die Adresse der Verbindungsstelle für Polen und Tschechien: Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Verbindungsstelle Postfach 21 01 54 47023 Duisburg Tel. 0203 / 29520, Fax 0203 / 2952-130
Quelle: bwv-rlp
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Margret
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« Antwort #25 am: 31.01.05, 22:30 » |
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Hallo Katharina,
vielen Dank für die ausführlichen interessanten Beiträge zum Thema ! Dadurch waren wir recht gut vorbereitet für den Infoabend neulich über Saisonkräfte.
Wir waren aber echt überrascht über die Vielzahl von Bestimmungen, die zu beachten sind und v.a. die Tatsache, dass man gehörig aufssen muss als Arbeitgeber, um nicht jetzt oder später mit dem großen Zeh im Gefängnis zu stehen...
Die Tatsache, dass routinierte, langjährige Arbeitgeber schon das eine oder andere Problemchen hatten mit der Glaubwürdigkeit mancher Papiere und Bescheinigungen, ließ uns überlegen, ob wir wg. diesem "Versuchsjahr" so tief in die Materie einsteigen .
So nehmen wir gerne das Angebot unseres Maschinenrings an, der für eine erschwingliche Summe die Arbeitgeberaufgaben erfüllt und über den wir dann alles abwickeln können.
Eine sehr annehmbare Alternative, finden wir, wenn man nicht wg. diesem ersten Versuch gleich ewig viel Zeit für die Organisation und das Kenntnissesammeln aufwenden will.
So müsste es gehen für uns !
Margret
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Katharina
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« Antwort #26 am: 20.03.05, 11:47 » |
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Neuerungen zur Sozialversicherung von Landwirtschaftlichen Saisonarbeitskräften aus Polen
RechtslageDer Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft darf auf Grund der aktuellen Rechtsprechung das Deutsch-Polnische-Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwenden. Ab dem 1. Mai 2004 ist durch den EU-Beitritt Rechtsgrundlage die EG-Verordnung 1408/71. (Wanderarbeiterverordnung) Diese Vorschriften sehen vor, dass ein Arbeitnehmer im System nur eines Staates versichert ist. (Art.13 Ab. 1. VO 1408). Damit unterliegen polnische Saisonarbeitskräfte hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Saisontätigkeit den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates in Polen (Art, 14 Nr. b)i) VO 1408), wenn sie dort während der Beschäftigung in Deutschland auch weiter versichert bleiben. Damit sind nach derzeitiger Rechtsauffassung - In Polen versicherte Arbeitnehmer
- und Selbstständige[/b]
nach dem System des „Wohnstaates“ in Polen zu versichern. Sind die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat Polen nicht beschäftigt, gelten sie für die deutschen Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften zur geringfügigen Beschäftigung. - Arbeitslose, Rentner Schüler, Studenten, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub und Rumänen
unterliegen weiter der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der allgemeinen Sozialversicherung Deutschlands.
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Katharina
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« Antwort #27 am: 20.03.05, 12:13 » |
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Sozialversicherung im Überblick
Selbstständige und Arbeitnehmer (abhängig Beschäftigte mit bezahltem Urlaub) sind zu allen Sozialversicherungszweigen in Polen nach den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beitragspflichtig!!!
Versicherungszweige und Beitragssätze:
19,52 % Altersrentenversicherung 13,00 % Rentenversicherung 2,45 % Krankenversicherung (Geldleistung) 1,93 % Unfallversicherung 8,50 % Gesundheitsversicherung (Sachleistungen) 2,45 % Arbeitsfond (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 47,85 % insgesamt
Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer mit dem Anmeldeformular: „ZUS ZUS“ anzumelden, die Beiträge zu berechnen und die Beiträge an die ZUS abzuführen. (namentliche Monatsberichte: ZUS RCA, ZUS RSA, Beitragsnachweisung: ZUS DRA, Vordrucke nur in polnischer Sprache verfügbar)
Quelle: BWV Rheinland-Pfalz Süd e.V.
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Katharina
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« Antwort #28 am: 20.03.05, 12:28 » |
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Was bedeutet das für uns?
Wir müssen für die Saisonarbeitkräfte aus Polen normalerweise schon 01.05.2004, seit dem EU-Eintritt Polens, für alle die bezahlten Urlaub haben oder selbstständig sind, die vollen Sozialversicherungsbeiträge von 47,85% an die polnische Sozialversicherung in Polen zahlen.
Nur noch Rentner, Hausfrauen/Hausmänner und Studenten/Schüler dürfen hier sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Für die Arbeitslosen und Beschäftigten ohne bezahlten Urlaub muss weiterhin an unsere Sozialversicherung 42,1% hier in Deutschland gezahlt werden.
Das bedeutet, dass wir statt dem gesetzlich vorgeschriebenen Tariflohn von 4,74 € hier bei uns dann Belastungen von 7,85 € haben (zusätzlich 3,11 €). Oder wenn wir dem Arbeitgeber seinen Anteil von 27,21 % selbst tragen lassen, er dann nur noch 3,45 € ausgezahlt bekommt. Unsere Belastung würde dann 5,72 € betragen. Das ist für beide ein untragbarer Zustand.
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Margret
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« Antwort #29 am: 21.03.05, 13:47 » |
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Hallo Katharina,
ehrlich gesagt, habe ich das nicht ganz verstanden !?
Seit wann gilt das Dt.-Poln. Sozialversicherungsabkommen nicht mehr wie bisher ? Warum ?
Müsst ihr irgendwas rückwirkend nachentrichten ?
Welchen Ermessensspielraum gibt es für den dt. Arbeitgeber ?
Für weitere Nachrichten und Erläuterungen bin ich dankbar !
Margret
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