Sozialversicherungsbeiträge für polnische SaisonarbeitskräfteBayreuth (lsv-fob): Ausländische Saisonarbeitskräfte sind aus einigen Sparten der Landwirtschaft kaum mehr wegzudenken. Neben dem Lohn muss der Arbeitgeber wie auch für deutsche Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Nur für polnische Aushilfskräfte, die entweder in ihrem Heimatland selbständig eine Landwirtschaft betreiben oder die Saisonarbeit in Deutschland während ihres bezahlten Urlaubs ausüben, müssen die Zahlungen direkt nach Polen überwiesen werden. Das dafür notwendige (zweisprachige) Formblatt bekommen landwirtschaftliche Unternehmer bei ihrer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG).Zunächst benötigt der deutsch Unternehmer eine polnische Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer. Um diese beim Zentralfinanzamt in Warschau:
Naczelnik II Urzędu Skarbowego
Warszawa-Śródmieście
ul. Lindleya 14
02-013 Warszawa
Polska
beantragen zu können, muss er dort dieses ausgefüllte Formblatt vorlegen, das bestätigt, dass er in Deutschland selbständiger landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBG füllen das zweisprachige Formular gerne für ihre Versicherten aus.
Liegt dem Unternehmer schließlich die Umsatzsteuer-ID vor, dann sind die Meldung zur Sozialversicherung sowie die Beitragsabrechnung zu richten an:
I Oddzial ZUS
ul. Senatorska 6/8
00-917 Warszawa
Polska
Polnische Arbeitnehmer, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, die also zum Beispiel für ihre Arbeit in Deutschland unbezahlten Urlaub nehmen, sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Ausführliche Informationen erhalten betroffene Landwirte bei ihren Berufsverbänden oder bei ihrem Steuerberater.