Zur Tierkennzeichnung
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Warum neue Kennzeichnungsvorschriften?
Was ist neu?
Zeitplan zur Umsetzung
Datenbank
Bestandsregister
Welchs Daten sind einzutragen?
Fragen und Antworten
Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen
Rechtliche Grundlagen
Rasseschlüssel
Warum neue Kennzeichnungsvorschriften?
Die Richtlinie 92/102/EWG regelte bisher die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Es hat sich jedoch gezeigt, daß diese Richtlinie in der Praxis nicht zufriedenstellend angewendet wurde. Der BSE-Skandal um britisches Rindfleisch hat die Konsumenten tief verunsichert.
Die Folge dieser Vorkommnisse war ein dramatischer Rückgang des Rindfleischkonsums in ganz Europa. Unter dieser Entwicklung haben auch die deutschen Landwirte zu leiden. Es wurde klar, daß das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder verbessert werden mußte, um wesentliche Lücken in der Gesetzgebung zu schließen. Diese betreffen besonders die mangelhafte Nachweisführung über die Herkunft und den Verbleib der Tiere.
Im Mittelpunkt der neuen, von der Europäischen Union beschlossenen Kennzeichnungsverordnung steht dabei der genaue Nachweis der Herkunft des Rindfleisches, sowie die Verwaltung und Überwachung der Tierprämienregelungen. Eine sehr genaue Dokumentation der Rinderproduktion ist deshalb die wichtige Voraussetzung dafür, das Vertrauen der Konsumenten in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse wieder zu stärken. Auch Schlacht- und Zerlegebetriebe sowie der Handel werden in weiteren Schritten in die Kontrolle einbezogen.
Was ist neu?
Für den Rinderhalter sind vor allem vier Elemente von Bedeutung:
die Kennzeichnung der Rinder mit zwei Ohrmarken
die EU-weite Einführung eines Tierpasses
die Einrichtung einer zentralen Datenbank
die Führung eines Bestandsregisters wie bisher, welches durch den LKV zu bestätigen ist
Begriffserläuterung
Ein Betrieb lt. VO 820/97 ist ein Stall, eine Anlage bzw. ein Gelände auf dem Rinder gehalten werden. Ein wirtschaftendes Unternehmen ist gleich dem Betrieb, wenn dem Unternehmen nur ein Betrieb (Stall, Anlage, Gelände) mit einer Betriebsnummer zugeordnet ist. Dies gilt nicht, wenn zu einem wirtschaftenden Unternehmen mehrere Betriebe (Ställe, Anlagen, Gelände) gehören.
Zeitplan zur Umsetzung der EU-Verordnung 820/97
1. Januar 1998 Alle neugeborenen Kälber sind mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen, bei Um- und Nachkennzeichnung sind zwei Ohrmarken zu verwenden. 1. Juli 1998 Begleitpapiere werden nicht mehr mit den Ohrmarken verschickt, sondern Tierpässe werden nach Anzeige der Geburt eines Kalbes ausgestellt. 1. September 1998 Rinder, die für den innergemeinschaftlichen Handel den Betrieb verlassen, und vor dem 01.01.1998 geboren wurden und nicht für die Schlachtung bestimmt sind, müssen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein. 1. September 1999 Alle Rinder die den Betrieb verlassen, einschließlich aller Schlachtrinder, müssen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1998 geboren sind. 1. Januar 2000 Alle Geburtsdaten sowie alle Standortwechsel müssen innerhalb von 7 Tagen der elektronischen Datenbank gemeldet werden. Datenbank
Ein wesentliches Element des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems für Rinder ist die elektronische Datenbank. Für die Bundesrepublik Deutschland wird diese Datenbank in Bayern beim dortigen Landwirtschaftsministerium eingerichtet. Diese muß spätestens zum 31.12.1999 betriebsbereit sein. Folgende Informationen sind zu speichern:
Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Ohrmarkennummer der Mutter, Geburtsbetrieb, Haltungsbetriebe, Verbringungsdaten, Todes- und Schlachtdaten sowie bei Importen aus Drittländern das Herkunftsland und die ursprüngliche Kennzeichnung.
Der Rinderhalter muß dann alle Tier- und Umsetzungsdaten innerhalb von sieben Tagen an die Datenbank melden.
Bestandsregister
Rinderhalter sind heute und auch künftig verpflichtet, ein stets aktuelles Bestandsregister (Eintragungen müssen innerhalb von 3 Tagen erfolgt sein) mit Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und Bestimmung von Tieren zu führen, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben. Das Bestandsregister kann schriftlich, aber auch digital, d.h. in Form eines EDV-Programmes, geführt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach VO 820/97 drei Jahre, d.h. die oben genannten Aktivitäten müssen 3 Jahre später noch detailliert nachverfolgt werden können. Die Aufbewahrungsfrist der Register für die Tierprämienverfahren beträgt 4 Jahre.
Welche Daten sind einzutragen?
Ohrnummer sowie Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse der Rinder des Bestandes;
Im Falle von Zukäufen: Name und Anschrift des Verkäufers (nicht der Beförderungsunternehmer) oder Betriebsnummer des Verkäufers und Zugangsdatum;
Im Falle von Verkäufen: Name und Anschrift des Käufers (nicht der Beförderungsunternehmer) oder Betriebsnummer des Käufers und Abgangsdatum (Viehhändler sind als Käufer oder Verkäufer einzutragen.);
Datum des Todes von Rindern;
Name und Unterschrift der Behörde (ALF) die im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen den Betrieb kontrolliert hat;
In Falle der Anwendung der bis 30.06.98 befristeten Ausnahmeregelung Vermerk über die Beschriftung von Ohrmarken per Hand (Art. 1 der Verordnung EG 2628/97);
Im Falle von Um- oder Nachkennzeichnung mit Ohrmarken ist der Bezug zur alten Ohrmarke im Bestandsregister und/oder auf dem Begleitpapier für Rinder unbedingt herzustellen und die Änderungskennzeichnung durch einen zuständigen LKV-Mitarbeiter zu bestätigen (alte Ohrmarken am Tier belassen);
Die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von Änderungskennzeichnungen durch den LKV erfolgt grundsätzlich im Rahmen seiner Kontroll- und Revisionstätigkeit. Darüber hinaus kann die Bestätigung auch durch Einsenden o. g. Unterlagen über die Außenstellen des LKV erlangt werden (ohne diese Bestätigung werden derartige Kennzeichnungen nicht anerkannt).
Sanktionen
Wird in einem Betrieb bei einem oder mehreren Rindern gegen
die Kennzeichnungsvorschriften
die Führung des Rinderpasses
die Führung des Bestandsregisters
die Mitteilung von Daten an die Zentrale Datenbank
verstoßen, erfolgt eine Sperrung des gesamten Betriebes (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG 494/98)), d.h. bis zur Bereinigung der festgestellten Fehler dürfen keine Tiere diesen Betrieb (Tierbestand) verlassen bzw. in den Bestand verbracht werden.
Wird in einem Betrieb bei einzelnen Rindern gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften verstoßen, erfolgt eine Beschränkung des Verbringens der betroffenen Rinder bis zur Erfüllung der Anforderungen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG 494/98)).
Wird in einem Betrieb bei mehr als 20 % der Rinder gegen Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften verstoßen, erfolgt eine Beschränkung des Verbringens aller Rinder des Bestandes (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG 494/98)).
Kann ein Tierhalter die Identität eines Rindes nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nachweisen, erfolgt die entschädigungslose Tötung und unschädliche Beseitigung des betroffenen Rindes unverzüglich (d.h. am nächstmöglichen Tag an dem dies möglich ist) unter Aufsicht des ALF (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG 494/98)).
Kontrollen
Die zuständigen Behörden (ALF) führen Vor-Ort-Kontrollen durch, die mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen zusammenfallen können.
Diese Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates ansässigen Betriebe umfassen.
Die Kontrollen umfassen die Einhaltung der sanktionsrelevanten Kriterien und betreffen alle kennzeichnungspflichtigen Tiere. Gegebenenfalls müssen weitere betriebliche Belege (Buchhaltung) vorgelegt werden. Die Einhaltung der Fristen und Meldungen spielt eine herausragende Rolle.
Neu ab 1. Juli 1998
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (EU-Verordnung 820/97, VVVO) wird für jedes Rind, welches ab 01.07.1998 geboren wird, ein Rinderpaß ausgestellt.
Die bisherige Verfahrensweise der gleichzeitigen Auslieferung von Ohrmarken und Begleitpapieren ist nicht mehr möglich. Alle noch vorhandenen Begleitpapiere dürfen für ab 01.07.1998 geborene Kälber nicht mehr verwendet werden!
Verfahrensweise für die Bereitstellung von Ohrmarken, Geburtsmeldung und Rinderpaß
Schriftliche Bestellung der Ohrmarken beim LKV (Kontrollinspektor des Landkreises)
Bereitstellung der Ohrmarken vom LKV
ohne Geburtsmeldekarte
- für MLP-Betriebe
- für Rinderhalter, die ein Herdenmanagementprogramm nutzenmit Geburtsmeldekarte
- für alle sonstigen
Kennzeichnung des Kalbes nach der Geburt mit zwei identischen Plastikohrmarken (siehe Anlage) bis zum 31.12.1999 binnen 30 Tagen, danach binnen 20 Tagen, in jedem Fall vor Verlassen des Geburtsbetriebes.
Meldung der Geburt des Kalbes durch den Rinderhalter an den LKV mit folgenden Angaben: (Nur einer der beiden Geburtsmeldewege ist möglich!):
ohne Geburtsmeldekarte
mit Geburtsmeldekarte
KA 46 auf elektronischem Weg Dateien, über Disketten,
Modem, MODEG-Datenflash, ISDNalle Betriebe, die keine Möglichkeit der
elektronischen Datenerfassung und,
Datenübertragung haben, nutzen die mit den
Ohrmarken bereitgestellten GeburtsmeldekartenBetriebe mit einem Herdenmanagementprogramm können nach Antragstellung die Mailbox nutzen.
Die Meldung der Geburt muß innerhalb von 15 Tagen nach Einziehen der Ohrmarke erfolgen (Frist ist sanktioniert).
Über den LKV wird der Rinderpaß innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Geburt beim LKV auf der Grundlage von fehlerfrei übermittelten Geburtsmeldung gedruckt (fehlerhafte Meldungen werden nicht akzeptiert und führen zur Fristüberschreitung).
Der Druck des Rinderpasses erfolgt schnellstmöglich nach Eingang der Geburtsmeldung (Geburtsmeldekarte oder elektronische Meldung).
Der Versand des Rinderpasses an den Rinderhalter erfolgt über die Post.
Rinderpässe werden für nach dem 01.01.1998 im Inland geborene Rinder, für aus anderen Mitgliedsstaaten verbrachte bzw. für aus einem Drittland (ausgenommen Schlachtrinder) eingeführte Rinder ausgestellt.
Nach Erhalt des Rinderpasses ist dieser durch den Rinderhalter sofort zu prüfen und zu unterschreiben.
Nach Inbetriebnahme der Datenbank (spätestens 31.12.1999) wird ein Tierpaß nur noch auf Antrag für den Verkauf eines Rindes in ein anderes EU-Land benötigt.
Welche Angaben hat der LKV in den Rinderpaß einzutragen?
Name, Anschrift, Registriernummer des Betriebes, Ohrmarkennummer sowie
im Falle eines im Inland geborenen Rindes: Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die Ohrmarkennummer des Muttertieres;
im Falle eines aus einem Drittland eingeführten Rindes: Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die ursprüngliche Kennzeichnung des Tieres im Drittland.
Name oder Logo des LKV, Datum der Ausstellung des Rinderpasses;
Angaben zum Prämienstatus (Prämienbehörde)
Welche Angaben haben die Landwirte in den Rinderpaß einzutragen?
Bestätigung der Tierdaten durch Datum, Ort und Unterschrift sofort nach Erhalt des Passes;
Bestätigung der Übernahme eines Rindes aus einem anderen Betrieb in dem eigenen Betrieb durch Datum, Ort und Unterschrift sowie Eintragung der Betriebsnummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung.
Verbleib der Rinderpässe
bei Verkauf
- beim Käuferbei Verendung
- LKVSchlachtung
- über Schlachthof zum LKVSchlachtstätte
- bei LKVHausschlachtung
- bei LKVbei Ausfuhr in Drittländer
- zuständige Behörde des Ausfuhrortes
Weitere Hinweise zur Rinderkennzeichnung ab 1. Juli 1998
Die Geburtsmeldekarte ist ausreichend zu frankieren (DM 1,00 je Postkarte) und an den LKV zu schicken. Mehrere Karten können in einem Briefumschlag versandt werden (z.B. bis 7 Stück = DM 1,10 Porto im Standardumschlag). Unzureichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen.
Die Kosten für Geburtsmeldekarten, Tierpaß und Porto sind ab diesem Zeitpunkt im Gesamtpreis für Ohrmarken enthalten.
Die Preise richten sich nach dem Einkaufspreis und den Organisationskosten des LKV. Die Preise werden in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt dokumentiert
Bis 30. Juni 1998 war es möglich, eine "Blanko"-Ohrmarke per Hand mit den entsprechenden Zeichen der ersten Ohrmarke mit unverwischbarer Farbe zu beschriften. Der LKV ist darüber zu unterrichten, und ein Vermerk vom LKV ist im Bestandsregister vorzunehmen.
Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder sind die Ohrmarkennummern unleserlich geworden, so hat der jeweilige Tierhalter unverzüglich beim LKV Ersatzohrmarken mit den selben Nummern, die sich auf den zu ersetzenden Ohrmarken befinden zu beantragen und das Rind unverzüglich erneut zu kennzeichnen.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern".W i c h t i g
Alle am 01.07.1998 in den Betrieben noch nicht verbrauchten Ohrmarken mit Begleitpapieren sind zu erfassen und den LKV-Außenstellen in den Landkreisen mitzuteilen. Für Betriebe, welche die Kälbergeburten über die Geburtsmeldekarten melden, müssen Geburtsmeldekarten nachgereicht werden, um den Tierpaßdruck auszulösen. Es erfolgt eine Nachberechnung durch den Landeskontrollverband.
Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen
Die Kennzeichnung bei Schweinen, Schafen und Ziegen läuft weiterhin als Bestandskennzeichnung.
Die EU wird bei der Schweinekennzeichnung die elektronische Kennzeichnung vorschlagen, sobald das System bei Rindern funktionsfähig ist.
In der Zwischenzeit empfiehlt sich die bisherige Minimallösung, die sich in bezug auf Herkunftssicherung und Verbrauchervertrauen bewährt hat.
Die Bestellung und die Ausgabe von Ohrmarken lt. VVVO erfolgt weiterhin ausschließlich über den Landeskontrollverband.
Rechtliche Grundlagen
Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vom 3. Juni 1998.
Verordnung (EG) 820/97 des Rates vom 21.04.1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen.
Verordnung (EG) 2628/97 der Kommission vom 29.12.1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 820/97 im Hinblick auf Übergangsvorschriften für das Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Verordnung (EG) 2629/97 der Kommission vom 29.12.1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 820/97 im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Tierpässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Verordnung (EG) 2630/97 der Kommission vom 29.12.1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Verordnung (EG) 494/98 der Kommission vom 12.02.1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen.
Rasseschlüssel
Holstein-Sbt* 01 SBT Holstein-Rbt* 02 RBT Jersey* 03 JER Braunvieh 04 BV Angler* 05 RVA Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 RV Doppelnutzung Rotbunt 09 RDN Deutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung 10 DSB Fleckvieh 11 FL Gelbvieh, Franken Doppelnutzung 12 GVF Pinzgauer alter Zuchtrichtung 13 PIN Hinterwälder 14 HIN Murnau-Werdenfelser 15 MW Vorwälder 16 VW Limpurger 17 LMP Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung 18 DBV Charolais 21 CHA Limousin 22 LIM Weißblaue Belgier 23 WBB Blonde dAquitaine 24 BA Maine Anjou 25 MA Salers 26 SAL Montbeliard 27 MON Aubrac 28 AU Piemonteser 31 PIE Chianina 32 CHI Romagnola 33 ROM Marchigiana 34 MAR Deutsche Angus 41 DA Aberdeen Angus 42 AA Hereford 43 HE Deutsches Shorthorn 44 SH Highland 45 HLD Welsh-Black 46 WB Galloway 47 GAL Lincoln Red 48 LR Belted Galloway 49 BGA Luing 50 LG Brangus 51 BRA Normanne 52 NOR Ungarisches Steppenrind 53 UST Zwerg-Zebus 54 ZEB Grauvieh 55 GRV Dexter 56 DEX White Park 57 WP Longhorn 58 LH South Devon 59 SD Fleisch Fleckvieh 66 FLF Uckermärker 67 UCK Blaarkop* 68 BLA Witrug 69 WIT Lakenfelder 70 LAK Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh 71 RHV Ansbach-Triesdorfer 72 AT Glanrind 73 GR Pinzgauer Fleischnutzung 74 PIF Pustertaler Schecken 75 PS Gelbvieh Fleischnutzung 76 GVF Braunvieh Fleischnutzung 77 BVF Rotbunt Fleischnutzung 78 RBF Hinterwälder Fleischnutzung 79 HWF Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80 MWF Vorderwälder Fleischnutzung 81 VWF Limpurger Fleischnutzung 82 LPF Brahman 83 BRA Bazadaise 84 BAZ Auerochse 85 AO Beefalo 86 BE Sonstige Kreuzungen 90 SON Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97 KRZ Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98 KRZ Kreuzung Milchrind x Milchrind 99 KRZ *Nach Mutterkuhprämien nicht prämienbegünstigte Rassen
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