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Kapitel 39

Internationale Rechtsinstrumente und -mechanismen

Handlungsgrundlage

39.1 Die Anerkenntnis, daß die folgenden wesentlichen Aspekte des weltweiten, multilateralen und bilateralen vertragsschaffenden Prozesses mit in Betracht zu ziehen sind:

Ziele

39.2 Gesamtziel der Überprüfung und Entwicklung eines internationalen Umweltrechts soll die Evaluierung und Förderung der Effektivität dieser Rechts und die Förderung der Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch wirksame internationale Vereinbarungen oder Instrumente sein, wobei sowohl weltweit geltende Grundsätze als auch die besonderen und differenzierten Bedürfnisse und Belange aller Länder zu berücksichtigen sind.

39.3 Zu den Einzelzielen gehören:

Maßnahmen

39.4 Die erforderlichen Maßnahmen und Mittel der Umsetzung sollen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele erwogen werden, unbeschadet des Rechts des einzelnen Staates, der Generalversammlung der Vereinten Nationen diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge könnten in einem gesonderten Sammelwerk zum Thema nachhaltige Entwicklung herausgebracht werden.

A. Überprüfung, Bewertung und Handlungsfelder im internationalen Recht für nachhaltige Entwicklung

39.5 Die Parteien sollen die wirksame Beteiligung aller betroffenen Staaten gewährleisten und in regelmäßigen Abständen sowohl die bisherige Leistung und Wirksamkeit bestehender internationaler Vereinbarungen oder Instrumente als auch die Prioritäten für die künftige Rechtssetzung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung prüfen und bewerten. Dazu kann gegebenenfalls auch die Untersuchung der Frage gehören, ob die Festlegung allgemeingültiger Rechte und Pflichten von Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe von Resolution 44/228 der Generalversammlung vertretbar ist. In bestimmten Fällen soll die Möglichkeit, unterschiedlichen Gegebenheiten durch differenzierte Verpflichtungen oder eine schrittweise Anwendung Rechnung zu tragen, in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit zur Durchführung dieser Aufgabe ist die Fortführung der bisherigen Praxis des UNEP, wonach von den Regierungen ernannte Rechtsexperten in noch zu bestimmenden, angemessenen zeitlichen Abständen zusammenkommen könnten, wobei von einem umfassenderen umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz ausgegangen wird.

39.6 Mit dem Völkerrecht übereinstimmende Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden, um im Falle bewaffneter Konflikte gegen weiträumige Umweltzerstörung vorzugehen, die völkerrechtlich nicht vertretbar sind. Die Generalversammlung und ihr Rechtsausschuß (Sechster Ausschuß) sind die geeigneten Foren zur Behandlung dieses Themas. Auch die besondere Kompetenz und Rolle des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes soll berücksichtigt werden.

39.7 In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, für eine sichere und umweltverträgliche Kernenergie zu sorgen, und mit Blick auf eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sollen Anstrengungen unternommen werden, um die laufenden Verhandlungen für ein Übereinkommen über Nukleare Sicherheit im Rahmen der Internationalen Atomenergiebehörde zu einem Abschluß zu bringen.

B. Umsetzungsmechanismen

39.8 Die Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen sollen Verfahren und Mechanismen zur Förderung und Überprüfung der wirksamen, umfassenden und umgehenden Umsetzung dieser Vereinbarungen in Betracht ziehen. In diesem Sinne könnten die Staaten unter anderem:

C. Wirksame Beteiligung an der internationalen Rechtssetzung

39.9 Bei all diesen und anderen möglicherweise in der Zukunft ausgehend von der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele durchzuführenden Maßnahmen soll die wirksame Beteiligung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, durch Bereitstellung ausreichender technischer und/oder finanzieller Hilfe gewährleistet werden. Entwicklungsländern soll nicht nur bei ihren Bemühungen um die Umsetzung internationaler Vereinbarungen und Instrumente im eigenen Land, sondern auch bei der wirksamen Mitarbeit an der Aushandlung neuer oder der Überarbeitung bereits geltender Vereinbarungen oder Instrumente und an der konkreten internationalen Anwendung dieser Vereinbarungen und Instrumente ein gewisser "Vorsprung" gewährt werden. Eine solche Unterstützung soll auch eine Hilfe beim Aufbau von Fachwissen im Bereich des Völkerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung, und bei der Sicherung des Zugangs zu den erforderlichen Referenzinformationen und wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen einschließen.

D. Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung

39.10 Im Bereich der Streitvermeidung und -beilegung sollen die Staaten Methoden zur Erweiterung und Erhöhung der Wirksamkeit der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Verfahren weiter untersuchen und berücksichtigen, wobei unter anderem einschlägige Erfahrungen im Rahmen bestehender internationaler Vereinbarungen, Instrumente oder Institutionen und gegebenenfalls deren Umsetzungsmechanismen wie etwa Modalitäten zur Streitvermeidung und -beilegung zu berücksichtigen sind. Darin eingeschlossen sein können auch Mechanismen und Verfahren zum Austausch von Daten und Informationen, für die Notifizierung und Konsultation in Situationen, die zu Streitigkeiten mit anderen Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung führen können, und für wirksame und friedliche Mittel der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen - gegebenenfalls einschließlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs - und deren Einbeziehung in Verträge, in denen es um nachhaltige Entwicklung geht.

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