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Teil II.

Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen für die Entwicklung

Kapitel 9

Schutz der Erdatmosphäre

EINFÜHRUNG

9.1 Der Schutz der Erdatmosphäre ist ein breit angelegtes und multidimensionales Anliegen, das verschiedene Bereiche des Wirtschaftsgeschehens berührt. Es wird empfohlen, die im vorliegenden Kapitel beschriebenen Alternativen und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls von den Regierungen und anderen Gremien in ihren Bemühungen um den Schutz der Erdatmosphäre umzusetzen.

9.2 Es wird anerkannt, daß viele der in diesem Kapitel angesprochenen Probleme auch in internationalen Übereinkommen wie etwa dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985, dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der Fassung von 1987, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und anderen internationalen und regionalen Übereinkünften behandelt werden. Bei Aktivitäten, die unter diese Übereinkommen fallen, wird davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Empfehlungen eine Regierung nicht verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die über die Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente hinausgehen. Allerdings steht es den Regierungen in Zusammenhang mit diesem Kapitel frei, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese mit den genannten Rechtsinstrumenten vereinbar sind.

9.3 Außerdem wird anerkannt, daß Schritte zur Erfüllung der Zieleen dieses Kapitels mit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in integrativer Form koordiniert werden sollen, damit negative Auswirkungen auf diese Entwicklung vermieden werden; dabei sollen die legitimen vorrangigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Erzielung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Bekämpfung der Armut in vollem Umfang berücksichtigt werden.

9.4 In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf den Programmbereich A des Kapitels 2 der Agenda 21 (Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch den Handel) verwiesen.

9.5 Das vorliegende Kapitel umfaßt die folgenden vier Programmbereiche:

PROGRAMMBEREICHE

A. Abbau der bestehenden Unsicherheiten: Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung

Handlungsgrundlage

9.6 Aufgrund der zunehmenden Besorgnis über Klimaänderungen und Klimaschwankungen, die Luftverschmutzung und den Abbau der Ozonschicht ist ein neuer Bedarf an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen entstanden, mit dem verbleibende Unsicherheiten in diesen Bereichen abgebaut werden sollen. Dazu bedarf es einer genaueren Kenntnis und Vorhersage der verschiedenen Eigenschaften der Atmosphäre und der betroffenen Ökosysteme sowie der gesundheitlichen Auswirkungen und ihrer Wechselwirkungen mit sozioökonomischen Faktoren.

Ziele

9.7 Hauptziel dieses Programmbereichs ist ein besseres Verständnis der Prozesse, die im globalen, regionalen und lokalen Rahmen die Erdatmosphäre beeinflussen und umgekehrt auch von ihr beeinflußt werden. Hierzu gehören unter anderem physikalische, chemische, geologische, biologische, ozeanische, hydrologische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Prozesse. Außerdem sollen Kapazitäten aufgebaut und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. Schließlich ist ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Veränderungen in der Atmosphäre und von Maßnahmen zur Minderung und Beseitigung solcher Veränderungen erforderlich.

Maßnahmen

9.8 Im Zusammenwirken mit einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

B. Förderung einer nachhaltigen Entwicklung

1. Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch;

Handlungsgrundlage

9.9 Energie ist einer der bedeutsamsten Faktoren für eine gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität. Allerdings wird derzeit ein erheblicher Teil der Energie weltweit in einer Weise erzeugt und verbraucht, die auf Dauer nicht tragfähig wäre, wenn die Technik auf dem heutigen Stand stehenbliebe und die Gesamtmengen an Energie in erheblichem Umfang zunehmen würden. Der Notwendigkeit, die Emissionen von Treibhausgasen und sonstigen Gasen und Substanzen zu reduzieren, muß in zunehmendem Maße durch eine größere Effizienz bei der Erzeugung, der Umwandlung, der Verteilung und dem Verbrauch von Energie und durch einen vermehrten Umstieg auf umweltverträgliche Energieträger, insbesondere neue und erneuerbare Energiequellen, entsprochen werden.1) Alle Energiequellen müssen in einer die Atmosphäre, die Gesundheit und die Umwelt in ihrer Gesamtheit schonenden Weise genutzt werden.

9.10 Die bestehenden Hemmnisse auf dem Weg zu einer zunehmend umweltverträglicheren Energieversorgung, die zur Verfolgung einer nachhaltigen Entwicklung - vor allem in den Entwicklungsländern - unabdingbar ist, müssen beiseite geräumt werden.

Ziele

9.11 Elementares und wichtigstes Ziel dieses Programmbereichs ist die Reduzierung der schädlichen Auswirkungen des Energiesektors auf die Atmosphäre durch Förderung einer Politik oder gegebenenfalls von Programmen, die den Anteil umweltverträglicher und gleichzeitig kostengünstiger, insbesondere neuer und erneuerbarer Energieträger, durch eine weniger umweltbelastende und sparsamere Form der Energieerzeugung, der Energieumwandlung, der Energieverteilung und der Energieverwendung erhöht. Bei diesem Ziel soll auch die Notwendigkeit nach sozialer Ausgewogenheit und einer angemessenen Energieversorgung sowie der steigende Energiebedarf in den Entwicklungsländern zum Ausdruck kommen. Ebenso soll die Situation der Länder berücksichtigt werden, die in hohem Maße von der Einkommenserzielung durch Förderung, Weiterverarbeitung, Ausfuhr und/oder Verbrauch fossiler Energieträger und verwandter energieintensiver Produkte und/oder der Nutzung solcher fossiler Energieträger abhängig sind, bei denen sie erhebliche Schwierigkeiten mit der Nutzung von Alternativen haben. Ebenfalls berücksichtigt werden sollen Anliegen der Länder, die extrem unter den negativen Folgen eventueller Klimaänderungen leiden werden.

Maßnahmen

9.12 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

2. Verkehrsbereich

Handlungsgrundlage

9.13 Dem Verkehrssektor kommt eine wichtige und positive Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu, wobei davon auszugehen ist, daß der Verkehrsbedarf weiter zunehmen wird. Da der Verkehr jedoch auch Ursache erheblicher Schadstoffemissionen in die Atmosphäre ist, besteht die Notwendigkeit, bereits vorhandene Verkehrssysteme zu überprüfen sowie Planung und Betrieb künftiger Verkehrs- und Transportsysteme zu optimieren.

Ziele

9.14 Hauptziel dieses Programmbereichs ist die Ausarbeitung und Förderung kosteneffiziente verkehrspolitischer Konzepte oder gegebenenfalls Programme zur Begrenzung, Reduzierung oder aber Kontrolle von Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und von anderen schädlichen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt, wobei Entwicklungsprioritäten sowie die spezifischen lokalen und nationalen Gegebenheiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

Maßnahmen

9.15 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

3. Industrielle Entwicklung

Handlungsgrundlage

9.16 Die Bedeutung der Industrie für die Produktion von Gütern und Dienstleistungen und als wichtiger Anbieter von Beschäftigung und Einkommen ist sehr bedeutsam. Das gleiche gilt für die industrielle Entwicklung als solche und ihren Einfluß auf das Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig aber verbraucht die Industrie in erheblichem Umfang an Ressourcen und Materialien, was dazu führt, daß industrielle Aktivitäten Verursacher erheblicher Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und in die gesamte Umwelt sind. Der Schutz der Erdatmosphäre kann unter anderem durch Steigerung der Ressourcen- und Materialeffizienz in der Industrie, durch die Anwendung oder die Verbesserung emissionsmindernder Technologien und die Substitution von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und anderen die Ozonschicht zerstörenden Substanzen durch geeignete Ersatzstoffe sowie durch Reduzierung des Abfallaufkommens und der anfallenden Nebenprodukte verbessert werden.

Ziele

9.17 Hauptziel dieses Programmbereichs ist, die industrielle Entwicklung in einer Weise zu fördern, daß die durch sie verursachte Belastung der Atmosphäre unter anderem durch Steigerung der Effizienz der Produktionsprozesse und des gesamten Ressourcen- und Materialverbrauchs der Industrie, durch Optimierung emissionsmindernder Verfahrenstechniken und durch die Entwicklung neuer, umweltverträglicher Technologien minimiert wird.

Maßnahmen

9.18 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch mit zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

4. Erschließung der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie Landnutzung

Handlungsgrundlage

9.19 Landnutzungs- und Ressourcenpolitik haben Einfluß auf Veränderungen in der Atmosphäre und werden von ihr beeinflußt. Bestimmte im Umgang mit den Ressourcen des Bodens und der Meere verwendete Verfahrensweisen können einen Abbau vorhandener Senken für Treibhausgase und eine Zunahme der atmosphärischen Emissionen nach sich ziehen. Des weiteren kann der Rückgang der biologischen Vielfalt die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegen Klimaschwankungen und Luftverunreinigungen herabsetzen. Veränderungen in der Atmosphäre können gravierende Auswirkungen auf die Wälder, auf die biologische Vielfalt und auf Süßwasser- und Meeresökosysteme sowie auf ökonomische Aktivitäten wie etwa die Landwirtschaft haben. In vielen Fällen können sich die angestrebten Ziele in den verschiedenen Bereichen widersprechen und müssen deshalb in integrativer Form angegangen werden.

Ziele

9.20 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

Maßnahmen

9.21 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

C. Verhütung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht

Handlungsgrundlage

9.22 Die Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten hat die wachsende Besorgnis über den fortschreitenden Abbau der stratosphärischen Ozonschicht der Erde durch reaktives Chlor und Brom aus anthropogenen FCKW, Halonen und verwandten Stoffen bestätigt. Das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985 und das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1990 in London geändert und angepaßt), waren zwar wichtige Schritte im Rahmen eines internationalen Vorgehens, doch ist die Gesamtchlorbelastung der Atmosphäre durch Stoffe, die die Ozonschicht zerstören, weiter gestiegen. Eine Änderung kann nur durch genaue Einhaltung der im Rahmen des Montrealer Protokolls festgelegten Reduktionsmaßnahmen erreicht werden.

Ziele

9.23 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten:

Maßnahmen

9.24 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

D. Grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Handlungsgrundlage

9.25 Grenzüberschreitende Luftverunreinigungen verursachen erhebliche Gesundheitsschäden sowie schädliche Umweltwirkungen wie etwa Baum- und Waldschäden und die Versauerung der Gewässer. Die geographische Verteilung der Meßnetze zur Überwachung der Luftverschmutzung ist unausgewogen, wobei die Entwicklungsländer deutlich unterrepräsentiert sind. Das Fehlen zuverlässiger Emissionsdaten außerhalb Europas und Nordamerikas ist eines der Haupthindernisse für die Ermittlung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigungen. Außerdem gibt es keine ausreichenden Informationen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Umwelt und Gesundheit in anderen Regionen.

9.26 Das aus dem Jahre 1979 stammende Übereinkommen der UN- Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seine Protokolle haben einen regionalen Regelungsrahmen für Europa und Nordamerika geschaffen, der sich auf ein Überprüfungsverfahren und auf Partnerschaftsprogramme für die systematische Beobachtung der Luftverunreinigung, für Bewertungen und für einen Informationsaustausch stützt. Diese Programme müssen fortgeführt und ausgebaut und die dabei gesammelten Erfahrungen an andere Regionen der Erde weitergegeben werden.

Ziele

9.27 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

Maßnahmen

9.28 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft und Finanzierungsinstitutionen sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene

Instrumente zur Umsetzung

Internationale und regionale Zusammenarbeit

9.29 Durch vorhandene Rechtsinstrumente sind bereits institutionelle Strukturen geschaffen worden, die auf die mit diesen Rechtsinstrumenten verfolgten Zielen ausgerichtet sind. Die entsprechenden Arbeiten sollen in erster Linie innerhalb dieser Strukturen weiterlaufen. Die Regierungen sollen die Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, auch innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, fortführen und erweitern. In diesem Zusammenhang wird auf die in Kapitel 38 der Agenda 21 (Internationale institutionelle Grundlagen) enthaltenen Empfehlungen verwiesen.

Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

9.30 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen, internationalen Gebern und nichtstaatlichen Organisationen sollen die Regierungen fachliche und finanzielle Ressourcen mobilisieren und die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern erleichtern, um deren fachtechnische, Management-, Planungs- und Verwaltungskapazitäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre in allen dafür in Frage kommenden Bereichen zu stärken.

Entwicklung der menschlichen Ressourcen

9.31 Aufklärungs- und Motivationsmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre müssen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene in allen dafür in Frage kommenden Bereichen durchgeführt und intensiviert werden.

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

9.32 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich A genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 640 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

9.33 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich B des aus vier Teilen bestehenden Programms genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 20 Milliarden Dollar veranschlagt, die von der internationalen Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre -hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

9.34 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich C genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 160 - 590 Millionen Dollar veranschlagt, die von der internationalen Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

9.35 Die für technische Hilfe und Pilotprogramme veranschlagten Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in Punkt 9.32 und 9.33 berücksichtigt worden.


Anmerkungen
1) Zu den neuen und erneuerbaren Energien gehören: thermische und photovoltaische Sonnenenergie, Windenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, geothermische Energie, Meeresenergie, tierische und menschliche Zugkraft, entsprechend den für die Konferenz ausgearbeiteten Berichten des Committee on the Development and Utilization of New and Renewable Sources of Energy (vgl. A/CONF.151/PC/119 und A/AC.218/1992/5).
2) Hierunter fallen auch Standards oder Empfehlungen, die von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration unterstützt werden.
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