Verordnung zum Schutz gegen die
Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr |
Inhaltsübersicht
§§ |
||
| Abschnitt 1: | Viehtransportfahrzeuge | 1 |
| Abschnitt 2: | Viehladestellen | 2 |
| Abschnitt 3: | Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten | 3 bis 11 |
| Unterabschnitt 1: | Einrichtung | 3 bis 5 |
| Unterabschnitt 2: | Betrieb | 6 bis 11 |
| Abschnitt 4: | Gastställe | 12 |
| Abschnitt 5: | Viehkastrierer | 13 |
| Abschnitt 6: | Wanderschafherden | 14 |
| Abschnitt 7: | Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen | 15 bis 15g |
| Abschnitt 8: | Reinigung und Desinfektion | 16 bis 18 |
| Abschnitt 9: | Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse | 19 |
| Abschnitt 10: | Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister | 19a bis 24 |
| Abschnitt 10a: | Fütterung | 24a |
| Abschnitt 10b: | Tierhaltung | 24b und 24c |
| Abschnitt 10c: | Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 | 24d bis 24i |
| Abschnitt 10d: | Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken | 24j |
| Abschnitt 10e | Kennzeichnung von Einhufern | 24k |
| Abschnitt 11: | Ordnungswidrigkeiten | 25 |
| Abschnitt 12: | Schlußvorschriften | 25a und 26 |
| Anlage 1 | Zulassungsvoraussetzungen | Anlage 1 |
| Anlage 2 | Betriebsanforderungen | Anlage 2 |
| Anlage 3 | Muster für Kontrollbücher | Anlage 3 |
| Anlage 4 | Ohrmarke | Anlage 4 |
| Anlage 5 | Strichcode | Anlage 5 |
| Anlage 6 | Rasseschlüssel | Anlage 6 |
| Anlage 7 | Rinderpaß | Anlage 7 |
| Anlage 8 | Register | Anlage 8 |
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge
§ 1
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen
1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können, und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
2. bei Behältnissen der Benutzer,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
Abschnitt 2
Viehladestellen
§ 2
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen.
(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt.
(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben.
2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein.
3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur Verfügung stehen.
4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1. von Absatz 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und
2. von Absatz 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
3. ausreichende Anbindevorrichtungen
geschaffen werden.
Abschnitt 3
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
Unterabschnitt 1
Einrichtung
§ 3
Viehausstellungen,Viehmärkte
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen :
1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt und desinfizierbar sein.
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser muß zur Verfügung stehen.
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, desinfizierbare Wände haben.
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein.
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und des Schuhzeugs vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, daß die Marktplätze
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
§ 4
- aufgehoben -
§ 5
Schlachtstätten
(1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen
1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 entsprechen,
2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,
3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.
Unterabschnitt 2
Betrieb
§ 6
Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 7
Auftrieb
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muß verhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen betreten.
§ 8
Amtstierärztliche Untersuchung
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.
§ 9
Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat
2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zum Verbringung zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.
§ 10
Milch von Schlachtkühen
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.
§ 11
- aufgehoben -
Abschnitt 4
Gastställe
§ 12
Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein.
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Abschnitt 5
Viehkastrierer
§ 13
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind.
Abschnitt 6
Wanderschafherden
§ 14
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Seuche schließen lassen, und
2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, daß der Führer der Herde während der Wanderung Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Abschnitt 7
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 15
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 15a
Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden.
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15b
Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art und bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15c
Sammelstelle
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind,
2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15d
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
§ 15e
Ruhen der Zulassung
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.
§ 15f
Amtliche Beaufsichtigung
Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.
Abschnitt 8
Reinigung und Desinfektion
§ 16
Beförderungsmittel
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transports, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, daß
1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
§ 17
Flächen, Räume und Gerätschaften
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen,
1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.
§ 18
Dung, Streumaterial und Abfall
Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Abschnitt 9
Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 19
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
Abschnitt 10
Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
§ 19a
Kennzeichnungsgebot
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19 c und 19 d gekennzeichnet sind.
§ 19b
( aufgehoben )
§ 19c
Kennzeichnung von Schweinen
(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muß
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a) "DE" (für Deutschland),
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht mehr als sieben Zeichen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind.
§ 19d
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens vor dem Verbringen aus dem Bestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3, entspricht dauerhaft zu kennzeichnen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1 a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.
§ 20
Vieh- und Transportkontrollbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Gefügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch nach den Sätzen 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
4. folgende Beschreibung der Tiere:
a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung,
c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen,
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
§ 21
Desinfektionskontrollbuch
(1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
1. Tag des Transportes,
2. Art der beförderten Tiere,
3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen.
(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 22
Kastrationskontrollbuch
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
§ 23
Deckregister
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
5. Tag des Deckaktes.
§ 24
Form, Aufbewahrung und Vorlage
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch
1. als Loseblattsysteme oder
2. in automatisierter Form
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 10 a
Fütterung
§ 24 a
Verfütterungsverbot
(1) Die Fütterung von Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulassungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittelhestellungs-Verordnung hergestellt worden sind.
(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säugetiermaterial und von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Satz 1 gilt nicht für:
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. Gelatine
3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargwicht von weniger als 10 000 Dalton, die
a) aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen worden sind, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsveerkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung in einem Schlachthof geschlachtet, vor der Schlachtung vonn einem amtlichen Tierarzt untersucht und auf Grund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden,
b) in einem Verfahren hergestellt worden sind, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfasst und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens drei Stunden bei einer Temperatur > 80° C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140° C und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden, und
c) aus Betrieben stammen, die nach dem Konzept der Gefahrenidentifizierung und -bewertung Eigenkontrollen durchführen,
4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
5. Bluterzeugnisse
sowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfuttermitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe nicht enthalten.
Abschnitt 10 b
Tierhaltung
§ 24b
Anzeige- und Betriebsregistrierung
Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnis sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 24c
Bestandsregister
(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i . In das Bestandsregister sind einzutragen
1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist;
2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen, sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.
(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.
Abschnitt 10cKennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97
§ 24d
Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19 ) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
§ 24e
Anzeige der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.
§ 24 f
Anzeige des Bestandes
(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - unter Angabe
1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registernummer seines Betriebes sowie,
2. bezogen auf das einzelne Tier,
a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24 d Abs. 4 Satz 1,
b) des Geburtsdatums
c) des Geschlechts
d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres
f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,
g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummer aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle
1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,
2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,
3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f
nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,
1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung,
2. die gemäß § 24 d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer
anzuzeigen.
§ 24 g
Anzeige von Bestandsveränderungen
(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2. bezogen auf das einzelne Tier,
a) der Ohrmarkennummer,
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des Datums jedes anderen Abgangs.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein.
§ 24 h
Rinderpaß
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpaß die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpaß ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.
(4) Begleitpapiere gemäß § 24 d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpaß im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24 d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpaß im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. JUli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
§ 24 i
Register für Rinderhaltungen
(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß den Sätzen 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe
1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,
2. des Geburtsdatums
3. des Geschlechts
4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6
5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,
7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.
Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abagng eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.
(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen.
(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erfoderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.
Abschnitt 10d
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken
§ 24 j
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken
Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 10e
Kennzeichnung von Einhufern
§ 24 k
Equidenpass
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind, das
1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 üder das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils gelden Fassung,
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG
entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird.
Abschnitt 10f
Viehhaltung in besonderen Fällen
§ 24 l
(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird.
Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 25
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer
a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder
b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs.2 oder § 24a Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr.2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforderungen entsprechen,
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt,
5. - aufgehoben -
6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet,
7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise treibt,
9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,
12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht vorschriftsgemäß behandelt,
12a.entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt,
12b.entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 jeweils auch in Verbindung mit § 19 d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,
13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24 c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern oder eines dort genannten Registers zuwiderhandelt,
14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel verfüttert.
14a.entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Speiseabfälle oder Futtermittel verfüttert,
15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 3, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen läßt,
18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,
19. entgegen § 24e, § 24 f Abs. 1 oder 3 oder § 24 g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20. entgegen § 24 h Abs. 1 ein Rind verbringt, abgibt oder
21. ohne Genehmigung nach § 24 j eine Ohrmarke in den Verkehr bringt oder
22. entgegen § 24k einen verbringt oder abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Paß bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Paß nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder,
4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.
Abschnitt 12
Schlußvorschriften
§ 25a
Übergangsvorschriften
(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend der §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20,24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
§ 26
( Inkrafttreten )