23. September 2004

Grüne: Gentechnik-Gesetz schnell verabschieden

Themen: Gentechnik,Haftung — info @ 14:09

Berlin (agrar.de) – Zur Entscheidung des Vermittlungsausschusses, das Gentechnik-Gesetz zu vertagen, erklärt die verbraucher- und agrarpolitische Sprecherin Ulrike Höfken von Bündnis 90 / Die Grünen:

‚Wir bedauern, dass der Vermittlungsausschuss das Gentechnik-Gesetz gestern Abend nicht im beschleunigten Verfahren abgeschlossen hat. Jetzt geht es in das übliche Vermittlungsausschussverfahren – und das heißt, die Bundesländer schieben die Entscheidung auf die lange Bank.

Dabei ist Rechtsklarheit in diesem Bereich nötiger denn je. Bereits Anfang September hat die EU-Kommission gentechnisch veränderte Maissorten zugelassen. Wir gehen davon aus, dass im weiteren Vermittlungsverfahren die noch offenen Fragen ausgeräumt werden können.

Der Vorwurf, das Gentechnik-Gesetz würde die Forschungsfreiheit einschränken, ist nicht haltbar. Die neuen Haftungsregelungen beziehen sich auf den kommerziellen großflächigen Anbau und nicht auf experimentelle Freisetzungen. Haftungsfragen bei Freisetzungsexperimenten wurden schon vor der Novellierung im Gentechnik-Gesetz geregelt – und diese Regelung wurde nicht verändert. Es ist – auch nach den Haftungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – schon immer in der deutschen Rechtssprechung selbstverständlich gewesen, dass Forscher haften müssen, wenn bei einem Experiment Dritte geschädigt werden. Das gilt für alle Bereiche der Forschung und ist nicht ‚gentechnikspezifisch‘. Ebenso sind die Fragen der Auskreuzungen bei Forschungsexperimenten bereits EU-weit geregelt.

Das Gentechnik-Gesetz widerspricht auch nicht dem EU-Recht – wie Frau Happach-Kasan (FDP), vermeintlich gestützt auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages dies in den Medien behauptet. Sie sollte das von ihr selbst in Auftrag gegebene Gutachten erst einmal gründlich lesen, bevor sie falsche Interpretationen in der Öffentlichkeit verbreitet. Die Frage, ob die Haftungsregelung des Gentechnik-Gesetzes mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist gar nicht Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme.‘

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