Potsdam (agrar.de) – Der brandenburgische Landtag hat heute das neue brandenburgische Waldgesetz und das neue Naturschutzgesetz verabschiedet. Bei beiden Vorhaben standen neben den notwendigen Anpassungen an neue EU- und Bundesgesetze die Entschlackung von Paragraphen und der Wegfall bürokratischer Hemmnisse im Mittelpunkt. ‚Wer die Gesetze unvoreingenommen liest, wird schnell feststellen, dass das Land Brandenburg auch weiterhin seine Vorbildrolle beim Schutz der Natur und des Waldes ausfüllen wird‘, betonte Agrar- und Umweltminister Wolfgang Birthler (SPD).
Bis zuletzt war noch um Details gestritten worden. So wird es nach einem Vorschlag der SPD/CDU-Koalition in der jetzt verabschiedeten Fassung des Landeswaldgesetzes doch wieder die Anleinpflicht für Hunde geben. Der Minister begrüßt auch den Vorschlag, die waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit – gemeint ist die Waldpädagogik – noch umfassender im Gesetz zu verankern: ‚Ich hoffe, dass in diesem so wichtigen Sektor auch in Zukunft weiter investiert wird.‘
Im Naturschutzgesetz wurden vom Landtag klarere gesetzliche Regelungen zur Markierung der Wege eingebracht. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Markierungen zu dulden.
Beide Novellen wurden bereits bei der Erarbeitung eng miteinander verzahnt. Mit der Schlussredaktion im Landtag wurden sie – auch mit Blick auf das gerade verabschiedete neue Landesjagdgesetz – nochmals harmonisiert. Beispielsweise heißt es im Antrag zum Reiten und Gespannfahren: ‚Die Bestimmungen zum Reiten und Fahren sollen im BbgNatSchG und LWaldG inhaltlich gleichlautend geregelt werden. Dazu bedarf es einer Änderung (…) , dass klargestellt wird, dass das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf anderen als den mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahrbaren Wegen verboten sein soll.‘
‚Alles in allem sind die eingebrachten Änderungen vertretbar‘, so Birthler: ‚Das Ergebnis zählt. Brandenburg hat zwei moderne, handhabbare Gesetze bekommen, die nicht jedem alles bieten, die aber zu einem fairen Interessenausgleich beitragen. Für die insgesamt konstruktive Zusammenarbeit bei der Erarbeitung dieser beiden Schlüsselgesetze für Brandenburg möchte ich mich nochmals bedanken.‘
Naturschutzgesetz
Vor 12 Jahren wurde im Landtag das erste brandenburgische Naturschutzgesetz verabschiedet. Ziel war es, Natur und Landschaft in einer von großen Umbrüchen und neuen Perspektiven gekennzeichneten Zeit zu erhalten. Seitdem gab es nur punktuell Änderungen des Naturschutzgesetzes.
Inzwischen hat sich aber das Naturschutzrecht sowohl des Bundes als auch der EU wesentlich weiter entwickelt und hat damit Anpassungspflichten für das Landesrecht ausgelöst. Die vorliegende Novelle setzt nicht nur die Bundes- und EU-rechtlichen Vorgaben um. Sie ist auch Ergebnis einer Überprüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aller Regelungen des Naturschutzgesetzes aufgrund zehnjähriger Praxiserfahrung.
Birthler: ‚Brandenburg ist ein Bundesland mit herausragender Naturausstattung und trägt unter allen Bundesländern Verantwortung für die größte Zahl vom Aussterben bedrohter Tier und Pflanzenarten. Sich dieser politischen und naturschutzfachlichen Verantwortung stellen, ihr angemessene und die geeigneten Mittel und Wege zur Erhaltung der Naturgüter zu finden und festzulegen – an diesem Maßstab muss die vorliegende Novelle gemessen werden.‘
Das Ergebnis der Durchforstung zeigt eine spürbare Reduzierung des Aufwandes sowohl für die Verwaltung als auch für den Bürger. Vollzugsaufgaben sollen grundsätzlich von der Ministerialverwaltung auf das Landesumweltamt oder die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden verlagert werden. Einvernehmensregelungen werden fallweise durch das einfache Benehmen ersetzt, unter anderem bei Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden zu den Großschutzgebieten. Ziel dabei ist die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.
Der Umfang gestrichener Verwaltungsaufgaben übertrifft die Umsetzung der durch die FFH- und Zoo-Richtlinie neu aufgenommenen Regelungen. Vielmehr profitieren auch die Kreise unter dem Strich von einer Entlastung von Verwaltungsaufgaben.
Birthler:. ‚Alles in allem liegt nunmehr mit dem Gesetzentwurf ein Regelwerk vor, das dem Schutz unserer brandenburgischen Natur auch insoweit Rechnung trägt, als es die Zeichen und Wandel der Zeit in Natur, Gesellschaft und Wirtschaft erkennt und positiv aufnimmt. Uns ist eine bedeutende Modernisierung und Straffung des Gesetzes gelungen.‘
Landeswaldgesetz
Das 1991 in Kraft getretene Landeswaldgesetz wird durch ein neues Gesetz abgelöst. Birthler: ‚Der Verlauf der öffentlichen Anhörung im zuständigen Ausschuss hat mir gezeigt, dass die Landesregierung mit ihrem Entwurf den Belangen der Waldbesitzer, Erholungssuchenden, Forstunternehmern, Naturschützern nahe gekommen ist.‘
Anerkannt wurde vor allem das Bemühen, Normen und Standards und damit Bürokratie abzubauen.
Ein weiterer Grundsatz des neuen Gesetzes ist die Verlagerung von Verantwortlichkeiten auf die Flächeneigentümer. Zukünftig können diese selbst entscheiden, ob sie Dritten die Durchfahrt durch ihren Wald erlauben. Das Betretungsrecht ist für Erholungssuchende weiterhin gesichert. Neu ist aber, dass Waldbesitzer aus alleiniger Entscheidung heraus das Zelten für eine Nacht dulden dürfen. Waldbesitzer können Bienenstöcke aufstellen lassen oder auch das Sammeln von Pilzen über den Eigenbedarf hinaus erlauben.
Der Abbau von Bürokratie umfasst eine Reihe von Genehmigungen: Nicht mehr erforderlich sind beispielsweise Genehmigungen für die Teilung von Waldgrundstücken oder die Feuerstättengenehmigung.
Deutlich reduziert wurden die Vorschriften an die Kommunen zur Bewirtschaftung ihres Waldes. Die konkret festzulegenden Maßnahmen und die dafür erforderliche Ausbildung der Mitarbeiter sollen die Kommunalparlamente selbst entscheiden.
Um für die Waldbesitzer und möglicherweise auch die Gerichte klare Vorgaben zu haben, ist dem Kapitel zur Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit ein Haftungsparagraph vorangestellt worden. Dieser nennt und beschreibt die typischen Gefahren des Waldes und konkretisiert, was Betreten auf eigene Gefahr bedeutet.
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