Magdeburg (agrar.de) – Als eines der ersten Bundesländer wird Sachsen-Anhalt sämtliche europa- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Naturschutzgesetz in Landesrecht umsetzen. Der vorliegende Entwurf ist vorbildlich in Entbürokratisierung, Deregulierung und Flexibilisierung und trägt darüber hinaus dazu bei, Investitionshemmnisse abzubauen, so das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium.
Ministerin Petra Wernicke betonte im Anschluss an die heute Kabinettssitzung: ‚In den vergangenen Jahren ist bei manchem Bürger der Eindruck entstanden, dass der Naturschutz gegen die Bürger gerichtet ist. Wir setzten auf kooperativen Naturschutz, der von den Menschen akzeptiert wird.‘
Daher werde vertraglichen Vereinbarungen mit Landnutzern zum Schutz der Natur Vorrang eingeräumt. Insbesondere bei dem vom Bund geforderten Biotopverbund sollen die bereits gesetzlich geschützten Kernflächen durch vertraglich genutzte Korridore verbunden werden. Neue Schutzkategorien werde es für diese ‚grünen Bänder‘ nicht geben. Der Biotopverbund umfasst gemäß Bundesnaturschutzgesetz ca. zehn Prozent der Landesfläche.
Der Entwurf der Novelle geht jetzt in die Anhörung und wird anschließend noch einmal im Kabinett beraten, bevor er in den Landtag geht.
Wesentliche Neuregelungen:
Flexibilisierung Kompensationsmaßnahmen bei Baumaßnahmen (= Eingriffe in die Natur) Es besteht für Investoren kein Druck mehr, naturschutzfachlich fragliche Ausgleichsmaßnahmen an Ort und Stelle durchzuführen, sondern dies wird künftig auch in gewisser Entfernung (aber in der Region) möglich sein.
Bildung von Ökokonten Beispiel: Gemeinden, die in absehbarer Zeit Baumaßnahmen vorhaben (=Eingriff in die Natur) können in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Naturschutzmaßnahmen durchführen, die später als Kompensation anerkannt werden.
Naturschutzbeiräte Diese waren bislang zwingend bei allen Naturschutzbehörden (Landkreise, Regierungspräsidien, Ministerium) vorgeschrieben. Künftig können sie gebildet werden. Das MLU wird den Naturschutzbeirat weiter führen, da er wertvolle Arbeit leistet.
Naturschutzbeauftragte und -helfer Die fachlich wertvolle Arbeit der Ehrenamtlichen kann auch ohne Verfahrensvorschriften geleistet werden, deshalb wird künftig auf gesetzliche Regelungen verzichtet.
Verwaltungsvereinfachung, Entbürokratisierung Genehmigungsfiktion Wenn eine Behörde trotz vorliegender Antragsunterlagen nicht binnen zwei Monaten über einen Eingriff in die Natur entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt.
Vorschriften für die interne Arbeit der Verwaltung wurden möglichst weggelassen. Diese müssen nicht in ein Gesetz. Beispiel: Verzicht auf Genehmigungsvorbehalt und Ersatz durch Anzeigepflicht bei Änderungen von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten.
Verzicht auf naturschutzrechtliche Genehmigung von Tiergehegen Diese Aspekte werden bereits durch die Tierschutzbehörden im Verfahren berücksichtigt.
Zum Hintergrund: Mit der Novelle sollen in Landesrecht umgesetzt werden: EU: Zoo-Richtlinie und Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz
Naturschutzgebiete: Sachsen-Anhalt hat ca. 53.000 ha als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Im Ausweisungsverfahren befinden sich noch ca. 8.500 ha. Für die Ausweisung sind die Regierungspräsidien zuständig. Als Naturschutzgebiete sollen nur Flächen ausgewählt werden, deren Schutz anderweitig nicht zu sichern ist. So soll bei den fast 200.000 ha FFH- und Vogelschutzgebieten so weit wie möglich von der Sicherung durch vertragliche Vereinbarungen oder Förderprogramme mit EU-Kofinanzierung Gebrauch gemacht werden.
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