Kiel (agrar.de) – In der dänischen Gemeinde Saed Mark, etwa zwei Kilometer von der deutschen Grenze entfernt, ist in einem Geflügelbestand die Newcastle-Krankheit, auch atypische Geflügelpest genannt, amtlich festgestellt worden. Das Sperrgebiet in einem Umkreis von drei Kilometer und das Beobachtungsgebiet in einem Umkreis von zehn Kilometer um das dänische Seuchengehöft erstreckt sich auf deutscher Seite bis in den Landkreis Nordfriesland hinein. Der dänische Veterinärdienst hat zugesichert, dass zurzeit kein lebendes Geflügel in andere Mitgliedsstaaten verbracht oder in Drittlandstaaten exportiert wird.
Die für den Menschen ungefährliche Krankheit hat schleswig-holsteinisches Geflügel bisher nicht erreicht.
Im Sperr- und Beobachtungsgebiet müssen sich alle Geflügelhalter unverzüglich unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes beim zuständigen Veterinäramt melden.
Wegen der akuten Seuchengefahr in Dänemark fordert das Landwirtschaftsministerium alle – auch nichtgewerbliche – Halter von Hühnern- und Truthühnerbeständen auf, der gesetzlich vorgeschriebenen Impfverpflichtung – sofern noch nicht geschehen – unverzüglich nachzukommen. Im Falle einer Seuchenfeststellung haben die Tierhalter nur Anspruch auf eine Entschädigung getöteter Tiere, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen, z. B. der Impfpflicht, nachgekommen sind.
Im Sperrgebiet gelten für die Dauer von 21 Tagen Beschränkungen: für den Handel mit Geflügel und Bruteiern, es dürfen keine Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Geflügel muss außerdem in den Ställen abgesondert werden.
Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen während der ersten 15 Tage kein Geflügel und für die Dauer von 30 Tagen keine Bruteier und Geflügeldung oder -gülle verbracht werden. Die dänischen Veterinärbehörden haben wegen der großen Zahl an Newcastle-Krankheitsausbrüchen ganze Regionen wie z. B. Südjütland zu einem Beobachtungsgebiet erklärt.
Das Bundesverbraucherministerium hat Dänemark aufgefordert, umgehend Angaben zu Lieferungen von Zucht- und Nutzgeflügel sowie Bruteiern aus Beständen zu machen, die in den vergangenen 30 Tagen vor Ausbruch der Krankheit nach Deutschland geliefert wurden und in deren Herkunftsbeständen später Newcastle ausgebrochen ist oder epidemiologische Zusammenhänge zu Newcastle-Herden bestehen.
Der Verlauf des Sperr- und Beobachtungsgebietes auf deutscher Seite im Einzelnen: Sperrgebiet: Norden: dänische Grenze, Westen: die K 106 bis zum Schnittpunkt Hungerburg, nordöstlicher Waldrand Flugplatz Aventoft, Süden: Hof Haasberg, Osten: Verlauf der B5 bis zur dänischen Grenze.
Beobachtungsgebiet: Norden: dänische Grenze; Westen: Dreisprung, Brunottenkoogsdeich, Fegetasch, Dammhusum; Süden: Holm, Dreihardergotteskoogstrom; Osten: Lexgaard, Schießstand Westre, Grenzstraße Berbekshof, dänische Grenze (ausgenommen Sperrgebiet).
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