DBV: Unzureichende Aufstockung der Soforthilfen für hochwassergeschädigte Landwirte – Enttäuschendes Ergebnis der Bund-Länder-Stiftung
Bessere Koordinierung der Hilfen des Bundes notwendig
Berlin (agrar.de) – Die gestern von Bund und Ländern angekündigte Aufstockung der Soforthilfen des Bundes für hochwassergeschädigte Landwirte auf 10 bis 30 Millionen Euro ist nach Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) völlig unzureichend. Die Summe stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Schäden, die nach Umfrage des DBV in den Ländern auf 200 Millionen Euro beziffert werde. Der DBV erneuerte seine Forderung, für wenigstens 50 Prozent des direkt entstandenen Hochwasserschadens in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Soforthilfe für die betroffenen Landwirte zu gewähren.
Der Bund hatte bei einer Besprechung mit den Ländern am 22. August in Berlin insgesamt 30 Millionen Euro zugesagt, jeweils 10 Millionen Euro in 2002 und 2003 für den Ausgleich von Erlösausfällen und Flächenschäden sowie 10 Millionen Euro für Gebäude- und Maschinenschäden.
Um 320 Millionen Euro soll die Gemeinschaftsaufgabe im Jahre 2003 aus Mitteln des Solidaritätsfonds aufgestockt werden. Die zusätzlichen Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe seien zwar sinnvoll, weil insbesondere Reparaturen an Deichen, Flussläufen und der ländlichen Infrastruktur finanziert würden. Allerdings seien damit die dringenden betrieblichen Bedürfnisse der Landwirte ausgespart, kritisierte der DBV.
Der DBV hat sich an Kanzleramtschef Frank-Walter Steinmeier mit der dringenden Bitte gewandt, die Hilfsprogramme für von der Flutkatastrophe geschädigten Landwirte besser zu koordinieren. Den landwirtschaftlichen Betrieben müsse ein gegenüber gewerblichen Betrieben gleichberechtigter Zugang zu allen weiteren Hilfsmaßnahmen gewährt werden. So erwarte der DBV die Zusage, dass auch bei Landwirten wenigstens 50 Prozent der entstandenen Hochwasserschäden ersetzt werden, wie dies bereits gewerblichen Unternehmen zugesichert sei. Auch die Bundeshilfen in Form von Zinszuschüssen für Sonderkredite, Haftungsfreistellungen und den Schuldenerlass für zerstörtes Betriebsvermögen müssen landwirtschaftlichen wie gewerblichen Unternehmen gleichermaßen offenstehen.
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