02. Mai 2002

Europäische Kommission erlässt klarere Etikettierungsvorschriften für Wein

Themen: Anbauflächen,Erntebericht,Statistik,Wein — info @ 16:05

Brüssel (agrar.de) – Die Europäische Kommission hat neue Etikettierungsvorschriften für Wein erlassen, die ab 1. Januar 2003 gelten. Neben den verbindlichen Angaben wie Alkoholgehalt, Losnummer oder Name des Abfüllers wird die Verwendung fakultativer Angaben wie Erzeugungsmethoden, traditionelle Begriffe, Lagenbezeichnung oder Jahrgang geregelt. Der Beschluss umfasst auch Bestimmungen zum Schutz traditioneller Bezeichnungen von Wein in ihrer Originalsprache. So ist beispielsweise der Begriff ‚Vintage‘ für Likörwein geschützt, doch bei gewöhnlichem Wein kann er uneingeschränkt verwendet werden.

Die Regelung unterscheidet zwischen traditionellen Begriffen, die einer Spezifikation entsprechen, und solchen, die sich auf eine bestimmte geographische Angabe beziehen. Mit der neuen Verordnung werden bisher unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Weinarten harmonisiert. Für alle Weinkategorien und Weinerzeugnisse einschließlich Drittlandsweine gelten in der EU künftig gleiche Etikettierungsregeln.

‚Dieses umfassende Regelwerk bietet dem Verbraucher bessere Informationen über die angebotenen Weine. Der heutige Beschluss bedeutet auch einen entscheidenden Schritt zum besseren Schutz der Erzeugerinteressen, zur Stärkung des EU-Binnenmarkts und zur Förderung von Qualitätswein‘, erklärte Franz Fischler als zuständiger Kommissar für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei.

Der Rechtsform nach handelt es sich um eine Durchführungsverordnung der Kommission zu der Grundverordnung des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes von Weinbauerzeugnissen.

Verbindliche Angaben

In der Grundverordnung sind die verbindlichen Etikettierungsangaben wie Handelsbezeichnung, Inhaltsvolumen, Alkoholgehalt, Losnummer und Name des Abfüllers, Lieferanten und/oder Importeurs festgelegt. Die Kommissionsverordnung regelt deren Verwendung im Einzelnen, z. B. die Angabe des Alkoholgehalts einschließlich Toleranzen, wo die bisherige Regelung beibehalten wurde.

Fakultative, aber geregelte Angaben

Auch diese Angaben sind in der Grundverordnung festgelegt und ihre Verwendung wird nun in der Kommissionsverordnung näher geregelt. Einige sind für alle Weine erlaubt, so die Namen der Marktbeteiligten, der Erzeugnistyp (trocken, mild, usw.) oder eine bestimmte Farbe neben der üblichen Einstufung rot/weiß/rosé.

Hinweise auf Jahrgang, Rebsorte, Auszeichnungen, Herstellungsverfahren, traditionelle Begriffe, Lagebezeichnungen und Abfüllort sind Weinen mit geografischer Angabe vorbehalten.

In bestimmten Fällen sind EU-einheitliche Regeln festgelegt, so beim Erzeugnistyp, wo der jeweilige Zuckergehalt gleichermaßen für alle in der EU hergestellten oder importierten Weine gilt. Bei anderen Angaben wird die Regelung im Einzelnen den Erzeugerländern – EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern – überlassen.

Zusätzliche Angaben

Zusätzliche Hinweise neben den verbindlich oder fakultativ geregelten Angaben sind auf dem Etikett zulässig, sofern sie den Verbraucher nicht irreführen.

Traditionelle Begriffe

Zur Verhinderung von Missbräuchen und im Interesse des lauteren Wettbewerbs, des Verbraucherschutzes und der Markttransparenz sind traditionelle Begriffe den betreffenden Weinen vorbehalten.(4)

Manche traditionellen Begriffe sind so eng an den geographischen Ursprung verknüpft, dass sie der Definition für geographische Angaben im TRIPs genügen. Deshalb sieht die neue Verordnung den ausschließlichen Schutz dieser Begriffe nach den TRIPs-Vorschriften vor. Traditionelle Begriffe für Weine aus der EU sind auf dem Binnenmarkt weiterhin geschützt. Ferner wird der Schutz für alle Weinarten einheitlich nach objektiven Kriterien geregelt. Er gilt nur für Begriffe, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, in ihrer Originalsprache und für die betreffende Weinart. So ist der Begriff „Vintage“ nur für Likörweine, nicht aber für Wein generell geschützt. Der Schutz gilt auch für alle bereits existierenden Markennamen im EU-Gebiet.

Zu den traditionellen Begriffen zählen z.B. Ruby, Tawny oder Vintage für Portwein, Amarone für ‚Valpolicella‘, Gutturnio für ‚Colli Piacentini‘ oder Lacryma Christi für ‚Vesuvio‘ aus Italien.

Weine aus Drittländern und geographische Angaben

Die Verwendung geographischer Angaben wird von den Erzeugerländern geregelt, dabei gilt für Wein aus Drittländern die gleiche Behandlung wie für EU-Weine. Die neuen Bestimmungen entsprechen voll und ganz den TRIPs-Verpflichtungen. WTO-Mitglieder können geographische Angaben verwenden, wenn sie der Definition im TRIPs genügen. So ist die Verwendung homonymer geographischer Angaben nach den TRIPs-Vorschriften erlaubt.

Flaschenformen

Die Verordnung schützt bestimmte Flaschenformen wie ‚Bocksbeutel‘ in Deutschland oder ‚Flute d’Alsace‘ in Frankreich.

Hintergrund

Im Zuge der Agenda 2000 wurde die Gemeinsame Marktorganisation für Wein 1999 grundlegend überarbeitet. Die neue Grundverordnung bezweckte unter anderem, ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EU-Markt zu sichern, neue Absatzmöglichkeiten durch die Erzeuger zu nutzen und längerfristig einen wettbewerbsfähigeren Weinsektor in der EU zu erreichen. Sie gilt für frische Weintrauben außer Tafeltrauben, Traubensaft und -most, Wein aus frischen Trauben (einschließlich Schaumwein, Likörwein, Perlwein), Weinessig, Tresterwein und Weintrub. Die grundlegenden Etikettierungsregeln sind in Titel V Kapitel II und in Anhang VII und VIII festgelegt, wobei in vielen Fällen der Erlass von Durchführungsbestimmungen durch die Kommission vorgesehen ist. Die neue Etikettierungsverordnung der Kommission ist die neunte und letzte Durchführungsverordnung im Rahmen der reformierten Marktordnung und ersetzt vier bestehende Kommissionsverordnungen.

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