29. August 2001

Bullenprämie nach Umwelt- und Beschäftigungsaspekten?

Themen: Archiv — info @ 11:08

Verbände machen Vorschlag zur Umsetzung der 90-Tier-Grenze

Hamm (agrar.de) – Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), der Bioland Bundesverband, der Deutsche Bauernbund und der Bundesverband der Landwirte im Nebenberuf (VLN) fordern die Umsetzung der EU-weiten 90-Tier-Obergrenze bei der Bullenprämie. Prämien für mehr Rinder sollen nur unter Berücksichtung von Umwelt- und Beschäftigungsaspekten gewährt werden. Hier das Dokument im Orginaltext:

Der Agrarrat der Europäischen Union hat im Juni 2001 beschlossen, die 90-Tiergrenze bei der Sonderprämie für männliche Rinder wieder obligatorisch in allen EU-Ländern einzuführen. Der Beschluss ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen für Betriebe zu treffen, die die Höchstgrenze von 90 Tieren überschreiten, sofern vom jeweiligen Mitgliedstaat zu bestimmende objektive Beschäftigungs- und Umweltkriterien eingehalten werden.

Die unterzeichnenden Verbände begrüßen diesen Beschluss und legen zu seiner Umsetzung in Deutschland folgenden Vorschlag vor:

Die Sonderprämie für männliche Rinder (‚Bullenprämie‘) wird pro Betrieb für maximal 90 männliche Rinder pro Jahr gezahlt. Darüber hinaus können die Betriebe für weitere männliche Rinder Sonderprämien beantragen. Voraussetzung für den Erhalt weiterer Prämie ist dabei die Einhaltung folgender Umweltkriterien:

– Flächenbindung der Rinderhaltung (2 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar – nicht, wie bisher, als Bemessungsgrundlage der prämienberechtigten Tiere, sondern als Ausschlusskriterium für die Rinderprämie bei mehr als 90 Tieren),

– Aufstallung nicht ausschließlich auf Vollspaltenböden. Im Sinne einer artgerechteren Tierhaltung muss z.B. eine eingestreute Liegefläche oder ein eingestreuter Auslauf oder Weidegang nachgewiesen werden. Und

– Mindestens 25 Prozent der Nutzfläche wird als Grünland genutzt, wobei auch Kleegras bzw. Futterleguminosen als Gesundungsfrucht angerechnet werden. Alternativ sind mindestens 0,5 ha Grünland (bzw. Kleegras, Futterleguminosen) je GVE in der Rinderhaltung nachzuweisen.

Mit diesen Voraussetzungen soll eine art- und umweltgerechtere Tierhaltung gefördert werden.

Die Höhe der über die 90 Tiere hinausgehenden Prämien soll sich zukünftig an der Höhe kalkulatorischer Arbeits- (Lohn-)Kosten für die Bullenhaltung (AKh/Tier) bemessen. Die kalkulatorischen Arbeitskosten werden anhand des kalkulatorischen Arbeitszeitbedarfes in Abhängigkeit des Haltungsverfahrens und der Bestandsgröße berechnet. Die erzielte Begrenzung der Sonderprämie soll die Überkompensation durch die Prämienzahlung in Abhängigkeit der zunehmenden Arbeitsproduktivität mit wachsender Bestandsgröße vermeiden.

Betriebe, die höhere tatsächliche Lohnkosten als die kalkulatorischen (geschätzten) nachweisen, können diese tatsächlichen, der Rinderhaltung zurechenbaren Lohnkosten beantragen.

Immer wird pro Tier maximal Prämie bis zur Höhe der Sonderprämie gezahlt.

Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 1.000 Bullenplätzen vermarktet pro Jahr ca. 500 Bullen und hat damit bisher (ohne 90-Tiergrenze bei der Bullenprämie) einen Prämienanspruch von 215.000 DM. Seine tatsächlichen bzw. kalkulatorischen Arbeitskosten liegen aber nur bei 150.000 DM. Es besteht damit eine Überkompensation in Höhe von 65.000 DM, die auf dem Markt zu Wettbewerbsverzerrungen und schließlich zu Preisdruck führt.

Mit zunehmender Bestandsgröße nimmt der Arbeitsbedarf pro Tier ab. Bisher hat die Prämie, die schlicht pro Tier gezahlt wurde, diese Kostendegression nicht berücksichtigt und damit zur Überkompensation geführt. Dies gilt es endlich zu vermeiden.

Information/Kontakt: Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: 02381-9053171; Bioland Verband, Bundesgeschäftsstelle, Kaiserstr. 18, 55116 Mainz, Tel.: 06131-23979-0; Deutscher Bauernbund, Dorfstr. 5, 39356 Belsdorf, Tel.: 039055-413; Deutscher Bundes­verband der Landwirte im Nebenberuf, Dorfstr. 27, 39606 Sanne-Kerkuhn, Tel.: 039034-9640.

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