25. Juli 2001

EU genehmigt Einkommensbeihilfen für Rindfleischerzeuger

Themen: Archiv — info @ 14:07

Brüssel (agrar.de) – Die EU-Kommission hat heute Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien ermächtigt, an die Rindfleischerzeuger, die im Gefolge der BSE-Krise zwischen November 2000 und Juli 2001 Ertragseinbußen hinnehmen mussten, Einkommensbeihilfen im Gesamtwert von rund 418 Mio. EUR zu zahlen. Normalerweise dürfen die Mitgliedstaaten derartige Einkommenshilfen nicht gewähren. Da es sich aber nach Auffassung der Kommission bei der derzeitigen Krise auf dem Rindfleischmarkt um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, sind hält sie diese Beihilfen für gerechtfertigt. Die Kommission hat außerdem eine Reihe weiterer staatlicher Beihilfen in Italien und Deutschland genehmigt, die mit BSE im Zusammenhang stehen, etwa für den Wiederaufbau von Herden nach der BSE-bedingten Keulung des Bestandes. Diese Beihilfen belaufen sich auf insgesamt rund 92 Mio. EUR.

Kommissar Franz Fischler, zuständig für Landwirtschaft und Fischerei, kommentierte diese Entscheidungen wie folgt: ‚Diese außergewöhnlichen staatlichen Beihilfen sind durch die anhaltende Krise auf dem Rindfleischmarkt gerechtfertigt. Die heute beschlossenen Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen, die die Agrarminister im Juni für die von der BSE-Krise besonders betroffenen Landwirte beschlossen haben. Wir wollen damit den Rindfleischerzeugern unter Einhaltung der klaren Vorschriften, die für derartige Einkommensbeihilfen gelten, bessere Zukunftsaussichten bieten.‘

Folgende Beträge wurden genehmigt:

Österreich

Staatliche Beihilfen in Form von Einkommensbeihilfen werden nur in Kärnten gewährt (rund 2,9 Mio. EUR bzw. rund 40 Mio. ATS). Die Kommission hat außerdem eine Marketingkampagne genehmigt, die mit rund 690.000 EUR (rund 9,5 Mio. ATS) finanziert wird.

Belgien

Einkommensbeihilfen in Höhe von rund 29,7 Mio. EUR (1 200 Mio. BEF). Eine zweite Tranche in Höhe von 30 Mio. EUR wird von der Kommission geprüft, sobald die Einzelheiten der Durchführung feststehen und ihr notifiziert werden.

Frankreich

Die von der Kommission heute genehmigten Einkommensbeihilfen belaufen sich auf insgesamt rund 259 Mio. EUR (1 700 Mio. FRF), von denen rund 152,4 Mio. EUR (1 000 Mio. FRF) auf Direktbeihilfen, 60,9 Mio. EUR (400 Mio. FRF) auf Beihilfen in Form der Übernahme von Zinszahlungen und 45,7 Mio. EUR (300 Mio. FRF) auf Konsolidierungsdarlehen entfallen.

Deutschland

Staatliche Beihilfen wurden für vier Länder genehmigt: Bayern: Einkommensbeihilfen in Höhe von rund 28 Mio. EUR (55 Mio. DEM). Mit derselben Entscheidung wurde auch eine weitere staatliche Beihilfe in Höhe von rund 1 Mio. EUR (2 Mio. DEM) für die Kosten von Futtermitteluntersuchungen genehmigt. Mit einer separaten Entscheidung wurden eine staatliche Beihilfe in Höhe von rund 10 Mio. EUR (20 Mio. DEM) zum Ausgleich des Werts von vernichteten tiermehlhaltigen Futtermitteln und eine staatliche Beihilfe in Höhe von rund 6 Mio. EUR (12 Mio. DEM) für Ausgleichszahlungen an Landwirte, in deren Betrieb es BSE-Fälle gegeben hat, genehmigt. Für Thüringen wurden Einkommensbeihilfen in Höhe von rund 4 Mio. EUR (8 Mio. DEM) und für Niedersachsen Einkommensbeihilfen in Höhe von rund 5 Mio. EUR (10 Mio. DEM) genehmigt.

Für Sachsen wurden Beihilfen in Höhe von rund 2 Mio. EUR (4 Mio. DEM) zum Ausgleich der Kosten für den Wiederaufbau der Herden nach der BSE-bedingten behördlich angeordneten Bestandskeulung genehmigt. Wie bei der zweiten Beihilfe für Bayern handelt es sich dabei nicht um eine Einkommensbeihilfe.

Italien

Hier sind vorläufige Mittel in Höhe von 25,5 Mio. EUR (rund 51 Mrd. ITL) vorgesehen, aber die Kommission hat heute Einkommensbeihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 77 Mio. EUR (rund 1.54 Mrd. ITL) genehmigt. Die Regelung umfasst auch andere staatliche Beihilfen – z. B. Ausgleichszahlungen für Landwirte, in deren Betrieb es BSE-Fälle gegeben hat, Beihilfen für den Wiederaufbau von Herden und der nationale Anteil an der Finanzierung der Aktion „Aufkauf zur unschädlichen Beseitigung“, durch die sich der Gesamtbetrag der Beihilfen einschließlich der Einkommensbeihilfe in Höhe von rund 77 Mio. EUR auf 150 Mio. EUR (rund 300 Mrd. ITL ) beläuft.

Spanien

Beihilfen (Einkommensbeihilfen) wurden für zwei Regionen genehmigt: Asturien: rund 6 Mio. EUR (rund 1 000 Mio. ESP) und Kantabrien: rund 5,98 Mio. EUR (994 Mio. ESP).

Nach den von den Mitgliedstaaten eingeführten und von der EU angewendeten Vorschriften über staatliche Beihilfen ist es den Mitgliedstaaten normalerweise untersagt, Landwirten Einkommensbeihilfen zu gewähren, da diese den Wettbewerb beeinträchtigen können und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen stören. Nur im Falle außergewöhnlicher Ereignisse dürfen derartige Beihilfen gewährt werden, um die dadurch entstandenen Schäden auszugleichen. Die Kommission erkennt an, dass es sich bei der derzeitigen Krise des Rindfleischmarkts, die durch die Ängste der Verbraucher im Zusammenhang mit BSE Ende letzten Jahres ausgelöst wurde, um ein solches außergewöhnliches Ereignis handelt.

Die Kommission betont, dass nicht der Verkaufs- oder Umsatzrückgang als außergewöhnliches Ereignis anzusehen ist, denn Preisschwankungen sind in einigen Agrarsektoren ein wohl bekanntes zyklisches Phänomen. Der Verkaufsrückgang wird von der Kommission vielmehr als die Folge eines außergewöhnlichen und äußerst seltenen Zusammentreffens mehrerer Ereignisse betrachtet, die zu den Ertragseinbußen geführt haben: Das Wegbrechen der Ausfuhrmärkte für Rindfleisch aus der EU und die negativen Reaktionen der Verbraucher sowie eine Reihe weiterer Vorkommnisse, wie die ersten Fälle von BSE in Ländern wie Deutschland, Italien und Spanien, das gemeinschaftsweite Verbot der Vermarktung tiermehlhaltiger Futtermittel und das manchmal kontroverse Krisenmanagement auf nationaler Ebene.

Im Rahmen der Beihilfeprüfung hat die Kommission vor allem untersucht, ob die Höhe der Beihilfe den von den einzelnen Mitgliedstaaten nachgewiesenen Verlusten entspricht. Im Prinzip wurden diese Verluste durch einen Vergleich der Verkaufs- und Schlachtpreise während der Krise mit den Preisen in den Monaten vor der Krise gemessen. Zusätzlich hat die Kommission geprüft, ob die Zahlungen an die Landwirte zu einer Überkompensation auf einzelbetrieblicher Ebene führen können. Die Mitgliedstaaten haben zugesichert, dass dies nicht der Fall sein wird. Um die Verwaltung der Regelung und die Bearbeitung von Tausenden von Beihilfeanträgen zu vereinfachen, müssen unter Umständen Pauschalzahlungen geleistet werden, die in einigen Fällen zu einer minimalen Überkompensation führen könnten. Die Mitgliedstaaten haben die Bedingungen für die Beantragung und die Zahlung der Beihilfen festgelegt und sind allein für die Auszahlung verantwortlich. Sie können zusätzliche Fördervoraussetzungen vorsehen. Wichtig ist der Hinweis, dass diese staatlichen Beihilfen nicht unbedingt in voller Höhe ausgezahlt werden, weil die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sind, derartige Beihilfen zu gewähren.

Sobald die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob Teile der Entscheidungen aus Gründen der Vertraulichkeit geschwärzt werden müssen, wird der Wortlaut der Entscheidungen ins Internet gestellt:

Für die einzelnen Entscheidungen gelten die folgenden Beihilfenummern: Nummer N 113/A/2001 (Italien); N 164/2001 (Niedersachsen); N 170/2001 (Thüringen); N 174/2001 (Bayern); N 193/2001 (Bayern); N 248/2001 (Sachsen); N 269/2001 (Asturien); N 377/2001 (Kantabrien); N 437/2001 (Belgien); NN 46/2001 (Frankreich); NN 58/2001 (Kärnten).




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