11. April 2001

2. MKS-Schutzverordnung veröffentlicht

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Berlin (agrar.de) – Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) hat die ‚Zweite Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche‘ veröffentlicht, die ab dem 13. April gelten wird:

Zweite Verordnung zum Schutz vor einer Einschleppung der Maul- und Klauenseuche (2. MKS-Schutzverordnung) Vom 10. April 2001

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 1, diese in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), von denen § 79b durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

§ 1

Tötung von Tieren aus dem Vereinigten Königreich Die zuständige Behörde ordnet die Tötung als Haustiere gehaltener Schafe, Ziegen, Klauentiere wild lebender Arten und Kameliden an, die, auch über andere Staaten, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verbracht worden sind, und deren Abfertigung zum Versand im Vereinigten Königreich zwischen dem 1. und dem 21. Februar 2001 erfolgt ist.

§ 2

Beschränkung des Transports empfänglicher Tiere

(1) Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.

(2) Die für den Absendeort zuständige Behörde lässt im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zu für das Verbringen von Tieren unmittelbar oder über eine nach § 15c der Viehverkehrsverordnung für die jeweilige Tierart zugelassene Sammelstelle zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachtbetrieb oder in einen anderen Bestand, wenn vorbehaltlich des Absatzes 3 sichergestellt ist, dass die Tiere während des Transportes – ausgenommen zur Schlachtung über eine Sammelstelle – nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen, auf keinen Fall aber über einen Aufenthaltsort nach § 24 Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung verbracht werden, oder b) aus einem Bestand stammen, der in einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, gelegen ist, in dem während der in Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 genannten Zeit kein Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet festgelegt worden ist und Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden.

(3) Eine Ausnahme nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Tiere mindestens 30 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder, sofern die Tiere jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sind und während dieser Zeit – im Falle von Schweinen während der letzten 15 Tage vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung – kein empfängliches Tier in den Bestand eingestellt worden ist, es sei denn, dass die Tiere im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unmittelbar in den Schlachtbetrieb verbracht werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Tier transportiert.§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 13. April 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Mai 2001 außer Kraft. (2) Mit Ablauf des 12. April 2001 tritt die MKS-Schutzverordnung vom 3. April 2001 (BAnz. S. 6077, 6277) außer Kraft.

Links zum Thema Maul- und Klauenseuche.




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