22. April 1998

FFH-Richtlinie: 10 Verbände gegen Landesregierung in NRW

Themen: Archiv — info @ 10:04

Düsseldorf (agrar.de) – Der Widerstand gegen die Umsetzung der Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (FFH) durch die nordrheinwestfälische Landesregierung weitet sich aus. Zehn Wirtschafts- und Kommunalverbände des Landes befürchten negative Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit und die Beschäftigungsperspektiven der Regionen und haben einen 7-Punkte-Forderungskatalog an Düsseldorf aufgestellt.

Darin fordern der rheinische und der westfälische Landwirtschaftsverband, der Städte- und Gemeindebund, der Landkreistag, die Industrie- und Handelskammer, der Handwerkstag, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Waldbauernverband sowie der rheinische und der westfälische Landfrauenverband:

1. nur solche Gebiete für das FFH-Programm zu benennen, die tatsächlich von EU-weiter Bedeutung sind. Dabei soll für jedes Einzelgebiet ein Nachweis der ökologischen bzw. europaweiten Bedeutung geführt werden.

2. die Gebietsauswahl erfolgt nach abgestimmten, bundes- bzw. europaweit einheitlichen Kriterien unter Beschränkung auf die meldepflichtigen, ökologisch bedeutsamen Kernzonen.

3. das Land Nordrhein-Westfalen soll von seinem Auswahlspielraum Gebrauch machen und verdeutlichen, in welcher Weise dieser genutzt wird.

4. das Auswahlverfahren muß transparent und auf einen Konsens mit den Betroffenen ausgerichtet sein. Die FFH-Richtlinie sollte daher im Rahmen der Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei besonders wichtig sind die Verträglichkeitsprüfung und das Verschlechterungsverbot.

5. die Benennung von Gebieten darf nur nach landes- und raumplanerischer Absicherung besonderer Schutzgebiete für den Naturschutz im Rahmen des Gebietsentwicklungsplans erfolgen.

6. die Meldung von Gebieten, für die ein Konsens mit den Betroffenen nicht besteht, sollte bis auf weiteres unterbleiben. Dagegen sollten Gebiete, deren Schutznotwendigkeit und europaweite Bedeutung unstreitig sind, vorab benannt werden.

7. das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgefordert, langfristig rechtlich sicherzustellen, daß finanzielle Mittel für den Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in besonderen Schutzgebieten dauerhaft und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Bei der Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollte vertraglichen Vereinbarungen Vorrang eingeräumt werden.




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